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Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen 01.11.2020

Die von einer gesetzlichen Krankenkasse gewährten Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten mindern nicht den Sonderausgabenabzug, müssen aber einen finanziellen Aufwand des Steuerpflichtigen ausgleichen. Dies gilt laut Bundesfinanzhof (BFH) auch in den Fällen, in denen der Bonus pauschal ermittelt wird.

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 6. Mai 2020 (Az. X R 16/18) seine Rechtsprechung zu § 65a Sozialgesetzbuch (SGB) V weiterentwickelt: Der gesetzlich krankenversicherte Kläger hatte Boni von seiner Krankenkasse in Höhe von insgesamt 230 Euro erhalten. Sie wurden unter anderem für ein Gesundheits-Check-Up, eine Zahnvorsorgeuntersuchung, eine Fitnessstudiomitgliedschaft sowie für einen Sportverein und für den Nachweis eines gesunden Körpergewichts ausgezahlt. Die Ausgaben für seine Aktivitäten musste er seiner Krankenkasse jedoch nicht nachweisen. Daher wertete das Finanzamt den Bonus als Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und erkannte als abzugsfähige Sonderausgaben nur den entsprechend verminderten Krankenkassenbeitrag an.
Demgegenüber hat das Finanzgericht Sachsen erstinstanzlich entschieden, dass es sich bei der Bonuszahlung nur dann um eine Beitragserstattung handeln könne, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zum Basisversicherungsschutz bestünde. Boni, die ein Mitglied der Krankenkasse für sein gesundheitsbewusstes Verhalten erhält, fallen jedoch nicht darunter. Dies gilt selbst dann, wenn der Ausgleich der vorab getätigten Ausgaben pauschal erfolgt.
Der BFH hat eine differenzierte Beurteilung vorgenommen:  Auch pauschal ausgezahlte Boni mindern nicht den Sonderausgabenabzug und sind zudem nicht als steuerlich relevante Leistung der Krankenkasse anzusehen. Voraussetzung ist allerdings weiterhin, dass die jeweils geförderte Maßnahme beim Steuerpflichtigen Kosten auslöst. Die hierfür gezahlte und realitätsgerecht ausgestaltete Pauschale muss geeignet sein, den eigenen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen.
Dementsprechend zählen Boni, die im Zusammenhang mit Vorsorgemaßnahmen gezahlt werden, die nicht im Basiskrankenversicherungsschutz enthalten sind, aber Kosten verursachen, nicht als Beitragserstattung, sondern als Versicherungsleistung (u.a. Hautchecks, professionelle Zahnreinigung, Glaukom-Untersuchung, PSA-Test). Dies gilt auch für Boni, die die Mitgliedschaft im Fitnessstudio oder Sportverein oder das Ablegen von Sport- bzw. Schwimmabzeichen belohnen.
Erhalten Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung einen Bonus für Schutzimpfungen, Zahn- oder andere Vorsorgeuntersuchungen, mindert diese Zahlung daher tatsächlich die Sonderausgaben. Grund dafür ist der enge Bezug der Leistungen zu den Inhalten des Basisversicherungsschutzes. Daraus folgt, dass dem Versicherten kein zusätzlicher Aufwand entstanden ist. Daran fehlt es auch, wenn Boni bloßes gesundheitsbewusstes Verhalten belohnen und für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens gezahlt werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn allein die Tatsache honoriert wird, dass das Gewicht des Versicherten sich in einem gesunden Rahmen bewegt oder er Nichtraucher ist.Sabina Zickel, [email protected]

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