Schnellere Veröffentlichung von BFH Urteilen
Besteuerung der „Mütterrente“ ist undurchsichtig - BdSt fordert Aufklärung
Betriebsveranstaltung: BdSt setzt sich für Steuervereinfachung ein
Ministerium lehnt gleiche Behandlung im Lohn- und Umsatzsteuerrecht ab
Am 14. Oktober 2015 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium ein neues Verwaltungsschreiben zur steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen. Hintergrund ist eine gesetzliche Neuregelung zum 1. Januar 2015: Danach bleiben Zuwendungen des Arbeitsgebers an seine Mitarbeiter im Rahmen einer Betriebsveranstaltung bis zu einem Freibetrag von 110 Euro steuer- und sozialabgabenfrei. Wird der Betrag überschritten, unterliegt nur noch der überschießende Teil der Besteuerung. Diese Änderung gilt jedoch nicht für die Umsatzsteuer, so das Ministerium. Das heißt, wird der Freibetrag von 110 Euro pro Mitarbeiter überschritten, entfällt für den kompletten Betrag der Vorsteuerabzug.
Der Bund der Steuerzahler schlug vor, das Umsatzsteuerrecht an das Lohnsteuerrecht anzupassen, denn die unterschiedlichen Rechenwege bereiten unnötig Bürokratie. Nach unserem Vorschlag wäre sowohl im Lohn- als auch im Umsatzsteuerrecht nur der den 110-Euro-Betrag übersteigende Teil steuerlich relevant. Das Ministerium hält in seiner Antwort jedoch an der unterschiedlichen Behandlung fest: Im Umsatzsteuerrecht können es nur eine unternehmerische oder private Verwendung geben.