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Betriebsveräußerung – Rückwirkende Streichung des halben Steuersatzes in § 34 EStG nach dem StEntlG 1999/2000/2002

Stellungnahmen & Eingaben / Unternehmen / Arbeitnehmer 04.08.2011

Bislang ungeklärt war die Frage, wie die rückwirkende Abschaffung des halben Steuersatzes bei Betriebsaufgaben und -veräußerungen zu behandeln ist. Streitig war, ob die sogenannte Fünftelregelung oder der halbe Steuersatz anwendbar ist, wenn die Betriebsaufgabe oder 
-veräußerung vor dem 31. März 1999 erfolgte. Zwischenzeitlich hat die Finanzverwaltung in einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof dem Begehren der Kläger nachgegeben und der Anwendung des halben Steuersatzes zugestimmt. Die Hauptsache konnte damit für erledigt erklärt werden (X R 63/04). Das Verfahren wurde vom Bund der Steuerzahler als Musterverfahren unterstützt.

Der Bund der Steuerzahler regt mit dieser Eingabe an, auch anderen betroffenen Steuerzahlern, die eine Betriebsaufgabe oder-veräußerung vor dem 31. März 1999 vorgenommen hatten, den halben Steuersatz zu gewähren.

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