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Berliner Richterbesoldung in 2016 und 2017: Ist verfassungswidrig

21.06.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/17812

Die Besoldung der Berliner Richter und Staatsanwälte in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 war in den Jahren 2016 und 2017 – wie bereits in den Jahren 2009 bis 2015 – in verfassungswidriger Weise zu niedrig. Für die Jahre 2018 bis 2021 ist hingegen keine verfassungswidrige Unteralimentation festzustellen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in ausgewählten Verfahren entschieden.

Die drei Kläger der entschiedenen Verfahren sind Richter des Landes Berlin. Zwei Richter befinden sich als Richter am Amtsgericht beziehungsweise Richter am Landgericht in der (Eingangs-)Besoldungsgruppe R 1, der dritte, ein Vorsitzender Richter am Landgericht, wird nach der Besoldungsgruppe R 2 besoldet. Sie berufen sich auf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), das in den letzten Jahren Maßstäbe dafür entwickelt hat, wann der Besoldungsgesetzgeber seinen weiten Entscheidungsspielraum hinsichtlich der konkreten Besoldungshöhe überschreitet und die Besoldung evident unzureichend ist.

Das VG Berlin ist zu der Überzeugung gekommen, dass die Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017 den verfassungsrechtlichen Mindestvorgaben nicht genügt. Vier der fünf vom BVerfG vorgegebenen Parameter seien erfüllt: Die Besoldung habe sich deutlich schlechter als die Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst, als der Nominallohnindex und als der Verbraucherpreisindex entwickelt, und außerdem wahre die unterste Besoldungsgruppe A 4 bei Weitem nicht den gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau.

Die verfassungswidrige Unteralimentation könne auch nicht durch eine angespannte Finanzlage gerechtfertigt werden, weil keine umfassende Haushaltskonsolidierung vorgenommen, sondern einseitig zulasten von Richtern und Staatsanwälten gespart worden sei.

In den Jahren 2018 bis 2021 sei die Richterbesoldung dagegen nicht verfassungswidrig gewesen. Zwar werde weiterhin der Mindestabstand der untersten Besoldungsgruppe zum Grundsicherungsniveau deutlich unterschritten. Allerdings lasse eine Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Kriterien die Besoldung nicht als evident zu niedrig erscheinen.

Da nur das BVerfG verbindlich die Verfassungswidrigkeit der gesetzlich geregelten Berliner R-Besoldung feststellen kann, hat das VG diese Frage für die Jahre 2016 und 2017 dem BVerfG vorgelegt. Gegen die Abweisung der Klagen in Bezug auf die Jahre 2018 bis 2021 kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

In den Beamtenrechtskammern des VG Berlin sind weiterhin eine erhebliche Anzahl (weit überwiegend ausgesetzter) Klagen auf amtsangemessene Alimentation aus unterschiedlichen Kalenderjahren und unterschiedlichen Besoldungsgruppen anhängig. Mündliche Verhandlungen ausgewählter Verfahren zur Besoldungsordnung A ab 2016 sind nach Angaben des Gerichts in Vorbereitung.

Verwaltungsgericht Berlin, Entscheidungen vom 26.06.2023, VG 26 K 245/23, VG 26 K 246/23, VG 26 K 247/23 (Vorlagebeschlüsse) sowie VG 26 K 128/23, VG 26 K 129/23 und VG 26 K 157/23 (abweisende Urteile)

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