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Beiträge zur Krankenversicherung, § 10 Abs. 4 EStG
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung können steuerlich berücksichtigt werden. Wer nur geringe Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlt, kann auch sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen, bis insgesamt ein Betrag von 2.800 Euro erreicht ist. Bei angestellten Arbeitnehmern ermäßigt sich dieser Betrag auf 1.900 Euro je Kalenderjahr. Dabei kann der höhere Betrag nur angesetzt werden, wenn der Steuerzahler im gesamten Kalenderjahr keiner angestellten Tätigkeit nachgeht. Der BdSt regt an, auf eine monatsgenaue Berechnung umzustellen.