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Family walking down alley at graveyard
© Kzenon / stock.adobe.com

BdSt untersucht Friedhofsgebühren

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen 26.11.2021, Harald Schledorn

BdSt-Vergleich zeigt: Bestattungen sind 2021 teurer geworden.

Bestattungen sind in diesem Jahr im Vergleich zu 2020 teurer geworden. Das Sargwahlgrab kostet im Landesdurchschnitt in diesem Jahr 3.173 Euro. Im vorigen Jahr waren es 3.135 Euro. Das Urnenreihengrab kostet nun durchschnittlich 1.426 Euro, 2020 waren es 1.340 Euro. Das zeigt der diesjährige BdSt-Vergleich der Friedhofs- und Bestattungsgebühren.
Eine Bestattung in einem Sargwahlgrab ist in Gladbeck, Kerpen und Velbert besonders teuer. Hier werden über 5.000 Euro fällig. Gütersloh dagegen verlangt für ein Sargwahlgrab weniger als 2.000 Euro. Eine Erklärung für solche Unterschiede ist die Grabnutzungsgebühr, die eng mit der Nutzungszeit verknüpft ist. In Gladbeck ist die Nutzungzeit mit 33 Jahren relativ lang. In Dinslaken, Dortmund und Gelsenkirchen z.B. beträgt sie 25 Jahre. Das Positivbeispiel der Stadt Iserlohn zeigt aber, dass die Grabnutzungszeit alleine nicht ausschlaggebend ist. Die Ruhezeit in Iserlohn beträgt 40 Jahre, trotzdem verlangt die Stadt nur eine halb so hohe Grabnutzungsgebühr wie Gladbeck.
Bei einer Bestattung in einem Urnengrab ergibt sich ein ähnliches Bild. Grundsätzlich sind Urnengräber günstiger als Gräber für Särge, weil sie kleiner sind und weniger Fläche verbrauchen. Hier ist die Gesamtgebühr mit mehr als 2.000 Euro in Köln, Bochum und Moers besonders hoch. Bei diesen Städten musste allerdings ein Urnenwahlgrab betrachtet werden. Bei einem Wahlgrab kann die Familie des Verstorbenen im Gegensatz zu einem Reihengrab den Liegeplatz aussuchen und auch die Ruhezeit verlängern. Dieser Extraservice kostet mehr. Bei Urnenreihengräber kann die Gesamtgebühr deutlich unter 1.000 Euro liegen. Das ist in Gütersloh, Bottrop, Herten, Lippstadt und Lüdenscheid der Fall.

Was sollten die Städte tun, um die Friedhofsgebührenbelastung für die Angehörigen zu minimieren?

  • Ein Teil der Aufwendungen für die Friedhöfe muss über Steuermittel finanziert werden, denn Friedhöfe sind auch Oasen der Ruhe und Erholung. Sie dienen der Klimaverbesserung und sind Rückzugsgebiet für seltene Pflanzen und Tiere. Friedhöfe sind auch parkähnliche Anlagen und gehören damit zum Stadtgrün.
  • Aufwendungen für Vorhalteflächen (unbelegte Gräberflächen) sind wie öffentliches Grün aus dem kommunalen Haushalt zu finanzieren. Als periodenfremder Aufwand sind sie aus der Gebührensatzkalkulation herauszuhalten. Aus ökologischen Gründen könnten sie als Blühwiesen für Insekten angelegt werden.
  •  Aufwendungen für die Kriegsgräberpflege und Maßnahmen des Denkmalschutzes dürfen als betriebsfremder Aufwand nicht in die Gebührensatzkalkulation einfließen.
  • Die katastrophale Flut in manchen Teilen in NRW hat auch zu Verwüstungen auf kommunalen Friedhöfen geführt. Die Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schäden sind betriebswirtschaftlich als außerordentlicher Aufwand anzusehen und gehören nicht in die Gebührensatzkalkulation.
  • Bei der Kalkulation der Kapitalkosten gilt: Abschreibung vom Anschaffungswert, Zuschüsse Dritter aus der Abschreibungsbasis herausrechnen, angesichts der Nullzinsphase moderate Eigenkapitalverzinsung.
  • Auf die Erhebung von Friedhofsunterhaltungsgebühren (Gütersloh, Wesel), Infrastukturabgabe (Dorsten), Grundgebühren (Lippstadt, Mülheim an der Ruhr) verzichten. Friedhofsunterhaltungsgebühren müssen klar von der Grabnutzungsgebühr abgegrenzt werden. Gelingt dies der Kommune nicht, können solche Unterhaltungsgebühren unzulässig sein (Hinweis von der Verbraucherinitiative Aeternitas, Urteil des VG Cottbus vom 17. Januar 2019, Az 6 K 808/16).
  • Die Zahl der städtischen Friedhöfe überprüfen und Schließungen/Entwidmungen in Absprache mit der betroffenen Bevölkerung im jeweiligen Stadtbezirk erarbeiten.

Zum ersten Mal hat der Bund der Steuerzahler NRW in seiner Untersuchung die Zahl der kommunalen Friedhöfe für jede Stadt erhoben. Gütersloh unterhält einen städtischen Friedhof. In Köln sind es dagegen 55. Bonn (40 kommunale Friedhöfe) und Dortmund (33) folgen mit einem großen Abstand. Jeweils zwei städtische Friedhöfe gibt es in Lüdenscheid und Wuppertal.

Eine tabellarische Übersicht über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren der ausgewählten Kommunen finden Sie hier.

So ermittelt der Bund der Steuerzahler NRW die Daten:
Untersucht wurden Sargwahlgräber und Urnenreihengräber auf kommunalen Friedhöfen in den 57 Städten mit mehr als 60.000 Einwohnern. Dort, wo Urnenreihengräber nicht angeboten werden, greift der Vergleich auf Urnenwahlgräber zurück. Datengrundlage sind die Satzungen der jeweiligen Städte im Oktober 2021. Für den Vergleich wurden folgende Gebührenarten herangezogen: Grabnutzungsgebühr (die „Pacht“ für das Grab), Bestattungsgebühr (Grabbereitung), Nutzung der Trauerhalle (Gebühren variieren je nach Räumlichkeit, z.B. Friedhofskapelle oder kleiner Abschiedsraum). Gebühren für Bestattungen an einem Werktag (keine Feiertagszuschläge). Im Vergleich nicht berücksichtigt wurden mögliche weitere Kosten für die Angehörigen wie für die Kremierung, Kauf von Sarg oder Urne , Grabmalgenehmigungsgebühren, Leistungen des Bestatters, des Steinmetzes etc.

 

 

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