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BdSt NRW zum Gesetzentwurf für Altschuldenlösung
Die Landesregierung legt Gesetzentwurf für Altschuldenlösung vor. Der BdSt NRW sieht den Entwurf als Schritt in die richtige Richtung, aber es gibt Tücken:
Die hohe Verschuldung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen ist ein vielfach diskutiertes und noch immer nicht gelöstes Problem. Nachdem der BdSt NRW zuletzt im November 2024 im Landtag Vorschläge zur konkreten Ausgestaltung einer Altschuldenlösung unterbreitet hat, legte die Landesregierung nun endlich einen ersten Gesetzentwurf vor. Erfreulich ist, dass sich einige der Vorschläge des BdSt NRW in dem Gesetzentwurf wiederfinden. Dennoch gibt es weiter Verbesserungspotential.
Entlastung der Kommunen
Bis zum im Gesetzentwurf festgelegten Stichtag, dem 31. Dezember 2023, hatten die Kommunen in NRW insgesamt 20,9 Milliarden Euro an Liquiditätskrediten aufgenommen. Diese Kredite dienen normalerweise ausschließlich der kurzfristigen Zahlungsfähigkeit. Die Überbrückung kurzfristiger Zahlungsengpässe durch Kassenkredite wird dann zu einem Problem, wenn solche als dauerhafte Deckungsmittel eingesetzt werden (müssen). Ihnen steht im Vergleich zu den Investitionskrediten kein geschaffener Wert gegenüber. Hinzu kommt das Zinsänderungsrisiko. Diese Liquiditäts- bzw. Kassenkredite wirken sich somit negativ auf den Haushalt aus und schränken deren Handlungsspielräume ein. Aus diesem Grund setzt sich der BdSt NRW schon lange für eine Entlastung der Kommunen von diesen Altschulden ein, so wie es bereits in anderen Bundesländern geschehen ist.
Zentrale Inhalte des Gesetzentwurfs
Endlich hat die Landesregierung nun ihre Vorschläge aus dem vergangenen Jahr konkretisiert, wodurch Nordrhein-Westfalen einer Altschuldenlösung wieder etwas nähergekommen ist. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass das Land NRW die Hälfte der als „übermäßig“ gemeldeten Liquiditätskredite übernimmt. Als „übermäßig" sollen alle Kredite einer Kommune oberhalb einer Pro-Kopf-Verschuldung von mehr als 100 Euro pro Einwohner gelten. Für die Zins- und Tilgungsleistungen stellt das Land vom Jahr 2025 bis zum Jahr 2055 250 Millionen Euro jährlich zur Verfügung.
Kommunen, welche übermäßige Kassenkredite besitzen, können über einen Beschluss des Rates einen Antrag zur Übernahme der Schulden bei der NRW.BANK stellen. Die Teilnahme an der Entschuldung ist damit freiwillig. Allerdings dürfen sich Kommunen nicht beteiligen, wenn sie in den Jahren 2016 bis 2025 durchgehend besonders hohe Steuereinnahmen verzeichnet haben. Dies soll dazu dienen, nur diejenigen Kommunen zu entlasten, die es wirklich brauchen.
Für besonders hoch verschuldete Kommunen soll es eine „Spitzenentschuldung" geben. Das bedeutet, dass nach der Teilnahme an dem Entschuldungsprogramm keine Kommune mehr eine Pro-Kopf-Verschuldung von mehr als 1500 Euro haben soll. Neben der „Spitzenentschuldung“ soll es für alle an dem Entschuldungsprogramm teilnehmenden Kommunen eine einheitliche „Mindestentschuldung“ geben.
Positive Aspekte des Gesetzentwurfs
Wie vom BdSt NRW wiederholt gefordert wurde, ist der Entschuldungszeitraum auf 30 Jahre begrenzt. Durch die Übernahme der Schulden durch das Land wird den Kommunen zudem das Zinsänderungsrisiko spätestens ab dem Jahr 2027 abgenommen. Zusätzlich wird durch eine Regelung verhindert, dass Kommunen, die über Jahre sehr finanzstark waren, nicht von der Entschuldung profitieren. Auch wird sichergestellt, dass nur die Kredite übernommen werden, die tatsächlich der Liquiditätssicherung dienten und nicht für Investitionen eingesetzt wurden. Die letzten beiden Punkte sorgen für mehr Akzeptanz bei Kommunen, die nicht von der Entschuldung profitieren.
Verbesserungswürdige Aspekte des Gesetzentwurfs
Neben diesen aus Steuerzahlersicht positiv zu bewertenden Inhalte, sollten zum einen die Details geprüft werden. Kann die Umsetzung des Gesetzentwurfs mit weniger bürokratischem Aufwand einhergehen als bisher geplant und müsste die Definition dafür, welche Kommunen als finanzstark gelten noch angepasst werden?
Zum anderen sollte das Land nicht mehr länger auf eine Beteiligung durch den Bund hoffen, sondern schrittweise einen größeren Anteil der Schulden übernehmen. Die Beteiligung der Kommunen an der Entschuldung sollte hingegen über klare Konsolidierungsregeln genauer geregelt werden. Außerdem sollte das Land finanzschwachen Kommunen, die in der Vergangenheit sparsam und mit wenigen Kassenkrediten gehaushaltet haben, Investitionszuschüsse zur Verfügung stellen.
Besonders kritisch sieht der BdSt NRW, dass zusammen mit dem Gesetzentwurf bisher keine konkreten Maßnahmen zur Verhinderung eines Wiederanstiegs der Verschuldung geplant sind. Hier wären eine Verbesserung der Finanzausstattung der Kommunen, ein Abbau der Förderprogramme und eine Stärkung der Aufsichtsbehörden angezeigt. Das Land könnte sich beispielsweise an den Regelungen in Hessen orientieren und einen Genehmigungsvorbehalt für Kassenkredite wiedereinführen.
Fazit
Der Gesetzesentwurf zur Entschuldung der Kommunen in NRW ist somit ein Schritt in die richtige Richtung, doch er sollte noch weiter ergänzt und verbessert werden. Dafür wird bis zu der voraussichtlich im Herbst anstehenden Verabschiedung des Gesetzes im Landtag noch ausreichend Zeit sein.
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