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Bauarbeiten auf Nachbargrundstück: Kein eigenmächtiges Einschreiten zum Schutz von Bäumen

18.10.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/20330

Bauarbeiten auf einem Grundstück, die möglicherweise die Wurzeln der auf dem Nachbargrundstück stehenden Bäume beschädigen, berechtigen die Nachbarin nicht dazu, die Baustelle zu betreten. Dies hat das Amtsgericht (AG) Hannover im Zuge einer nachbarschaftlichen Auseinandersetzung entschieden und im Wege einer einstweiligen Verfügung ein Betretungsverbot für die Baustelle ausgesprochen.

Die Beteiligten sind Nachbarn. Die Antragsteller errichten auf ihrem Grundstück einen Neubau. Für das Bauvorhaben besteht eine Baugenehmigung. Auf dem Grundstück der Antragsgegnerin befinden sich mehrere Bäume, unter anderem eine Birke, deren Wurzelwerk bis auf das Nachbargrundstück reicht. An zwei Tagen betrat die Antragsgegnerin das Grundstück der Antragsteller und behinderte die dort durchgeführten Baggerarbeiten.

Im Verfahren hat sie sich darauf berufen, dass sie zum Schutz des Wurzelwerks der auf ihrem Grundstück befindlichen Bäume eingeschritten sei. Sie sei davon ausgegangen, dass die sich aus der Baugenehmigung ergebenden Bestimmungen zum Schutz der auf den benachbarten Flächen befindlichen Gehölzen, Bäumen und Hecken nicht eingehalten worden seien. Daher habe sie befürchtet, dass es durch die Baggerarbeiten zu irreparablen Schäden am Wurzelwerk ihrer Bäume komme.

Das Gericht hat den Antragstellern Recht gegeben und der Antragsgegnerin aufgegeben, das Betreten des Nachbargrundstücks zu unterlassen. Allein das bloße Betreten eines Grundstücks durch unbefugte Personen ohne den Willen des Besitzers sei unzulässig (so genannte Besitzstörung).

Auch der angestrebte Schutz der Bäume der Antragsgegnerin ändere daran nichts. Die Besitzschutzansprüche sollen laut Gericht die Kontinuität der bestehenden Besitzlage gegen Eingriffe schützen und so den allgemeinen Rechtsfrieden wahren. Die Besitzschutzrechte erschöpften sich daher darin, verbotene Übergriffe rückgängig zu machen und den eigenmächtig Handelnden in die Bahnen des justizförmigen Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechts zu zwingen. Vor diesem Hintergrund hätte es der Antragsgegnerin oblegen, sich zur Durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche (zivil-)gerichtlicher Hilfe zu bedienen oder gegenüber den zuständigen Behörden auf ein behördliches Einschreiten – notfalls mittels verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes – hinzuwirken.

Amtsgericht Hannover, Urteil vom 16.10.2023, 435 C 8845/23

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