Auszahlung der Energiepreispauschale
Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro wird an erwerbstätige Steuerzahler in der Regel im September ausbezahlt. Arbeitnehmer erhalten die Pauschale im Grundsatz über ihren Arbeitgeber. Wer allerdings kein Arbeitnehmer ist und dennoch Anspruch auf die Pauschale hat (Steuerzahler mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, Selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft) erhält die Energiepreispauschale über eine Verringerung der Einkommensteuervorauszahlungen. Dafür werden 300 Euro bei den Vorauszahlungen zum 10. September 2022 abgezogen. Wenn die Vorauszahlungen weniger als 300 Euro betragen, werden sie auf 0 Euro herabgesetzt. Die Herabsetzung der Vorauszahlungen kann laut Gesetzgeber durch Allgemeinverfügung oder durch geänderte Vorauszahlungsbescheide erfolgen. Dies liegt im Ermessen der Landesfinanzbehörde. Der Bund der Steuerzahler hatte daher beim Finanzministerium nachgefragt, wie dies in Baden-Württemberg geregelt werden soll.
Das Finanzministerium hat nunmehr mitgeteilt, dass die begünstigten Bürgerinnen und Bürger jeweils einen Bescheid über die geminderten Vorauszahlungen erhalten. Daher werden im August gesonderte Vorauszahlungsbescheide verschickt. Aus diesen Bescheiden geht hervor, welcher Betrag zum 10. September 2022 an das Finanzamt zu zahlen ist. Sofern dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung für die Vorauszahlungen vorliegt, müssen die Steuerzahler nichts weiter veranlassen. Das Finanzamt wird dann den geminderten Betrag vom Konto abbuchen.
Allen anspruchsberechtigten Steuerzahlern, denen die Energiepreispauschale nicht durch den Arbeitgeber ausgezahlt wird und die auch keine Einkommensteuervorauszahlungen leisten müssen, wird die Pauschale mit dem Einkommensteuerbescheid für 2022 gewährt. Hierzu muss eine Einkommensteuererklärung für 2022 abgegeben werden. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen Arbeitnehmer zum Stichtag 1. September nicht in einem Arbeitsverhältnis standen aber dennoch Anspruch auf die Pauschale haben.