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Aufwendungen für Erstausbildung: Auch nach langjähriger Erwerbstätigkeit nicht absetzbar
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 15.02.2023 (VI R 22/21) entschieden, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung ohne den vorherigen Abschluss einer Erstausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, auch wenn der Steuerpflichtige zuvor langjährig Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielt hat. Damit folgt er der Rechtsprechung, dass Kosten für eine Erstausbildung nur als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nr. 7 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig sind. Dies meldet der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz e.V.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger laut BdSt berufliche Erfahrungen durch ein Praktikum in der Veranstaltungstechnik mit anschließender Selbstständigkeit und privat im Führen von Flugzeugen gesammelt. Später habe der Kläger eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer absolviert und Aufwendungen in Höhe von rund 30.000 Euro in den Jahren 2016 und 2017 gehabt.
Der BFH habe die Revision als unbegründet zurückgewiesen, da das Finanzgericht die Aufwendungen des Klägers für dessen Ausbildung zu Recht nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit angesehen habe.
Es gelte weiterhin, so der BFH, dass vorweggenommene Werbungskosten in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit (späteren) Einnahmen stehen müssen und der Steuerzahler zuvor bereits eine Erstausbildung abgeschlossen hat oder diese im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Die Richter bezogen sich laut BdSt dabei auf den steuerrechtlichen Begriff der Berufsausbildung gemäß § 9 Absatz 6 S. 1 EStG, wonach ein 20-monatiges Praktikum nicht als abgeschlossene Berufsausbildung gilt, wenngleich eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung jedoch ausreichend ist. Seit der Grundsatzentscheidung des BVerfG zum Werbungskostenabzugsverbot bei einem Erststudium folge auch der BFH dieser Auffassung. Allerdings existieren nach Angaben des BdSt nach wie vor Meinungen, die die Verfassungsmäßigkeit des § 9 Absatz 6 Satz 1 EStG grundsätzlich in Frage stellen.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 30.06.2023