Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Aktuelles  Artikeldienst 09/2024

Artikeldienst 09/2024

Bund der Steuerzahler Bayern e. V. / Meldungen / Steuertipps 06.09.2024

Steuerfreie Einkünfte und Minijob – Beides geht
Die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale kann auch mit einer geringfügigen Beschäftigung kombiniert werden, sofern der Umfang einer Nebentätigkeit nicht überschritten wird.

Wenn ein Steuerzahler einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, die bei der Minijobzentrale ange­meldet ist, wird die Lohnsteuer mit zwei Prozent pauschal abgegolten. Diese zwei Prozent trägt ent­weder der Arbeitgeber zusätzlich oder sie werden vom Minijob-Entgelt des Steuerzahlers abgezogen. Die Pauschalsteuer kann also auf den Minijobber abgewälzt werden. Bei der aktuellen Verdienstgrenze von 538 Euro beträgt die Steuer 10,76 Euro. Übernimmt der Arbeitgeber die Steuer, ist der Minijob für den Steuerzahler quasi steuerfrei.

Daneben können noch weitere Einnahmen steuerfrei sein. Dazu gehören die Aufwandsentschädi­gungen für die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale. Erstere beträgt jährlich 840 Euro und ist zudem sozialabgabenfrei. Bei der Übungsleiterpauschale können sogar bis zu 3.000 Euro im Jahr steuer- und abgabenfrei vereinnahmt werden. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nur nebenberuflich mit einem zeitlichen Umfang von maximal einem Drittel einer Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wird und der Förde­rung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient oder im öffentlichen Auftrag erfolgt. „Die steuerfreie Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit oder als Übungsleiter muss in der Anlage N der Steuererklärung eingetragen werden“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Beträge, die über die Pauschalen hinausgehen und bisher nicht versteuert wurden, müssen ebenfalls in der Anlage N jedoch als steuerpflichtiger Arbeitslohn ohne Lohnsteuerabzug vermerkt werden.

Grundsätzlich ist es übrigens erlaubt, die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale innerhalb eines Jahres in Anspruch zu nehmen, wenn es sich nicht um dieselbe Tätigkeit handelt. „Zudem ist die Kombination der Übungsleiterpauschale mit einem Minijob beim selben Arbeitgeber für dieselbe Tätigkeit möglich, wenn die oben genannten Voraussetzungen für die Pauschale erfüllt sind“, erklärt Daniela Karbe-Geßler. So kann ein Steuerzahler, der nebenberuflich als Lehrkraft in einem gemein­nützigen Verein tätig ist, bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 750 Euro anteilig 250 Euro pro Monat als Übungsleiterpauschale und die restlichen 500 Euro als Minijob-Verdienst erhalten.

Weitere Informationen enthalten unsere Ratgeber Nr. 5 – Minijobs – kurzfristige Beschäftigungen und Niedriglohnjobs sowie Nr. 7 – steuerfreie ehrenamtliche Tätigkeit. Diese und weitere Materialien sind für Mitglieder online unter https://steuerzahler.de/ratgeber/ abrufbar oder können telefonisch unter
089 126008-98 bestellt werden.

Verantwortlich: Klaus Grieshaber
München, 03.09.2024

PDF-Version: Hier klicken

Mit Freunden teilen
Die Schuldenuhr Deutschlands

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland