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Artikeldienst 08/2025

Bund der Steuerzahler Bayern e. V. / Meldungen / Steuertipps 07.08.2025

Kein Verspätungszuschlag trotz Steuererklärungspflicht

Steuerzahler müssen meist dann keine Steuererklärung abgeben, wenn sie Arbeitnehmer sind und die Einkommensteuer durch die Lohnsteuer bereits automatisch abgeführt wurde. Das gilt auch für verhei­ratete Steuerzahler in Steuerklasse IV/IV. „Hier lohnt sich oft eine freiwillige Steuererklärung, um das Ehegattensplitting zu nutzen – vor allem, wenn die Eheleute unterschiedlich viel verdienen“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. „Sobald aber entweder Steuerklasse IV mit Faktor oder Steuerklasse III/V zur Berücksichtigung der Gehaltsunterschiede gewählt wird, besteht eine Abgabepflicht.“

Gleiches gilt bei Nebeneinkünften über 410 Euro, bei denen keine Lohnsteuer abgeführt und diese nicht in speziellen Fällen mittels pauschalen Steuersatzes abgegolten wurden. Auch der Bezug von Lohn­ersatzleistungen wie Arbeitslosengeld über 410 Euro muss in einer dann verpflichtenden Steuererklä­rung angegeben werden. „Das Arbeitslosengeld bleibt steuerfrei, erhöht im Rahmen des Progressions­vorbehalts aber den Steuersatz auf die steuerpflichtigen Einkünfte, insofern solche vorliegen“, erläutert Daniela Karbe-Geßler.

Wer seine Steuererklärung zu spät abgibt, riskiert einen Verspätungszuschlag. Doch nicht immer wissen Steuerzahler, ob sie eine Steuererklärung abzugeben haben. Dafür regelt das Gesetz, dass ein Erklä­rungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert werden muss. Konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.

Ein Ehepaar versäumte die Abgabefrist, da eine Steuererklärung wegen einer zu hoch angesetzten Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzug erforderlich war. Das Finanzamt versandte ein Schreiben mit dem Hinweis: „Sofern eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe besteht, reichen Sie diese bitte ein.“ Dies wurde von den Eheleuten jedoch eher als Erinnerung und nicht als formelle Aufforderung interpre­tiert. Daraufhin schätzte das Finanzamt die Steuer und forderte zusätzlich einen Verspätungszuschlag, da die Erklärung nicht rechtzeitig eingereicht worden war. Das Paar legte Einspruch ein.

Das FG Sachsen-Anhalt entschied (Urteil vom 22. Februar 2024, Az. 2 K 628/22), dass ein bloßer Hinweis ohne klare Aufforderung nicht ausreicht, um einen Verspätungszuschlag zu rechtfertigen. Die Festsetzung eines Zuschlages setzt voraus, dass der Steuerzahler nachweislich zur Abgabe mit Frist­setzung aufgefordert wurde. Das bedeutet konkret, dass ein Verspätungszuschlag ohne eine klare Aufforderung zur Abgabe unzulässig sein kann. Besonders bei komplizierten Regeln kann von steuer­lichen Laien nicht erwartet werden, dass sie das verstehen müssen. „Gleichzeitig verpflichtet das Urteil die Finanzämter zu mehr Klarheit und Nachvollziehbarkeit bei der Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen“, betont Daniela Karbe-Geßler.

Wer sich über steuerliche und verfahrensrechtliche Besonderheiten informieren möchte, kann unsere Ratgeber Nr. 9 – „Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Vollstreckungsaufschub“ oder Nr. 10 – „Rechtsbehelfe im Besteuerungsverfahren“ bestellen. Diese und weitere Materialien sind für Mitglieder online unter https://steuerzahler.de/ratgeber/ abrufbar oder können telefonisch unter 089 126008-98 bestellt werden.

Verantwortlich: Klaus Grieshaber
München 07.08.2025

PDF-Verion: Hier klicken

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