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Artikeldienst 03/2022

Bund der Steuerzahler Bayern e. V. / Meldungen / Steuertipps 10.03.2022

Der Frühling naht: Steuerliche Behandlung von Dienst- und Betriebsrädern

Immer öfter stellen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ein Dienstrad anstelle eines Firmenwagens zur Verfügung, denn Fahrradfahren ist gesund, macht Spaß und schont die Umwelt. Das wird auch steuerlich gefördert.

Arbeitnehmer, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein Dienstrad erhalten, brauchen die Überlassung für die private Nutzung nicht zu versteuern. ,,Die Steuerbefreiung gilt bis Ende 2030, wenn das Rad erstmals ab 1. Januar 2019 zur Verfügung gestellt wurde“, informiert Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Um die steuerliche Behandlung korrekt vorzunehmen, sind zunächst zwei Varianten zu unterscheiden. Erhält der Arbeitnehmer – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – ein Dienstfahrrad, das er auch privat nutzen darf, braucht der Vorteil für die private Nutzung nicht mehr als Arbeitslohn versteuert werden. Wichtig, das Dienstrad muss bei dieser Variante als Extra zum Gehalt überlassen werden. „Dazu sollte die Überlassung des Dienstrades am besten in einem eigenständigen Vertrag oder zumindest im Arbeitsvertrag gesondert vereinbart werden“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Auch E-Bikes fallen unter diese Regelung, ausgenommen Fahrräder, deren Motor eine Geschwindigkeit über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt und die damit versicherungspflichtig sind. Diese gelten als Fahrzeuge und unterliegen der Versteuerung von E-Fahrzeugen.

In der Praxis ist die Überlassung des Dienstrades zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eher die Ausnahme. Stark verbreitet ist die Variante einer Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber least Diensträder. Die Mitarbeiter, die ein Rad in Anspruch nehmen und auch privat nutzen wollen, verzichten für die Dauer der Rad-Überlassung auf Bruttolohn in Höhe der Leasingrate. Hier gilt keine Steuerbefreiung. Die Überlassung ist aber auch steuerlich begünstigt. In diesem Fall muss seit 2020 nur noch ein Viertel des Bruttolistenpreises des Rads mittels der sog. 1-Prozent-Regelung als geldwerter Vorteil versteuert werden Als Bruttolistenpreis gilt dabei die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer. Dieser ist aber nur zu 25 % anzusetzen und auf volle 100 Euro abzurunden. 1 Prozent auf den sich ergebenden Betrag muss dann monatlich als geldwerter Vorteil versteuert werden. Hat der Mitarbeiter das Rad vor 2019 übernommen, gilt weiterhin die 1-Prozent-Regel vom vollen Preis. Die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro pro Monat ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar.

Umsatzsteuer ist aber auch vom Arbeitgeber abzuführen. Hierzu erschien am 07.02.2022 ein aktuelles Schreiben der Finanzverwaltung zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage der privaten Nutzung von Fahrrädern. Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn bei einer Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung inkl. Umsatzsteuer auf volle 100 € abgerundet angenommen wird. „Beträgt der anzusetzende Wert weniger als 500 €, wird von der Finanzbehörde nicht beanstandet, dass von keiner entgeltlichen Überlassung des Fahrrads ausgegangen wird, „informiert Daniela Karbe-Geßler.

Einen ausführlichen Überblick über die Regelungen erhalten Sie in unserem INFO-Service Nr. 10 Steuerliche Förderung von Dienst – Betriebsrad. Diese und weitere Materialien sind für Mitglieder online unter steuerzahler.de abrufbar oder kann telefonisch unter der

Hotline 089 126008-98 beim Bund der Steuerzahler bestellt werden.    

PDF-Version: Hier klicken

Verantwortlich: Klaus Grieshaber

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