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Artikeldienst 01/2025
GmbH-Geschäftsführer: Wann besteht Sozialversicherungspflicht?
Die Sozialversicherungspflicht für GmbH-Geschäftsführer ist ein komplexes Thema, das von verschiedenen Faktoren abhängt. Grundsätzlich gilt, dass gegen Entgelt abhängig Beschäftigte sozialversicherungspflichtig sind. Dies trifft auch auf GmbH-Geschäftsführer zu, es sei denn, sie können als direkte oder indirekte Gesellschafter Weisungen der Gesellschafterversammlung an sich selbst verhindern.
Geschäftsführer mit mindestens 50 Prozent Beteiligung am Stammkapital gelten aufgrund ihres Stimmgewichts und Einflusses in der Regel nicht als abhängig beschäftigt und sind somit nicht sozialversicherungspflichtig. Sie können unerwünschte Weisungen an sich selbst verhindern. Eine Ausnahme besteht, wenn bei zwei 50 Prozent Gesellschaftern einer ein Stichentscheidungsrecht bei Stimmengleichheit hat. In diesem Fall ist der andere Gesellschafter sozialversicherungspflichtig, da er Weisungen nicht verhindern kann. Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer mit weniger als 50 Prozent Beteiligung sind meist sozialversicherungspflichtig, außer sie haben laut Gesellschaftsvertrag eine umfassende Sperrminorität für alle Unternehmensbereiche. Eine thematisch begrenzte Sperrminorität genügt nicht, um die Sozialversicherungspflicht aufzuheben. Fremdgeschäftsführer sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig, da sie an Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden sind. Dies gilt auch bei faktischem Einfluss ohne Kapitalbeteiligung. Ausnahmen sind selten und betreffen vor allem Holding- oder Konzernstrukturen, wo der Geschäftsführer an übergeordneten Gesellschaften beteiligt ist und dadurch Einfluss ausüben kann. Das Bundessozialgericht hatte sich mit diesem Thema befasst.
Eine GmbH klagte gegen Sozialversicherungsnachforderungen für ihren Geschäftsführer. Der Geschäftsführer war nicht am Stammkapital der klagenden GmbH beteiligt, sondern an einer Holding-GmbH, die Gesellschafterin der klagenden GmbH war. Das Bundessozialgericht bestätigte die Sozialversicherungspflicht, da der Geschäftsführer keine ausreichende Rechtsmacht hatte, um Weisungen der Gesellschafterversammlung der klagenden GmbH zu verhindern. Obwohl er Gesellschafter-Geschäftsführer der Holding-GmbH war, konnte er aufgrund der gleichberechtigten Stellung seiner Ehefrau in der Holding-GmbH nicht allein über das Abstimmungsverhalten in der klagenden GmbH entscheiden. Das Gericht sah daher im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung keine hinreichende Selbstständigkeit und bestätigte die abhängige Beschäftigung und Sozialversicherungspflicht.
Das Bundessozialgericht (Urteil vom 20. Februar 2024, Az. B 12 KR 1/22 R) bleibt damit seiner Linie zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern treu. Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer Weisungen der Gesellschafterversammlung aus eigener Kraft verhindern kann. Eine sorgfältige Einzelfallprüfung ist wichtig, da die finanziellen Auswirkungen erheblich sein können. Sozialversicherungsträger können nicht abgeführte Beiträge rückwirkend nachfordern. Die Gesellschaft haftet für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, kann aber den Arbeitnehmeranteil nur begrenzt nachholen. Das Vorenthalten von Beiträgen kann strafbar sein. Eine Prüfung der Sozialversicherungspflicht ist daher im Vorfeld immer ratsam, um spätere Probleme zu vermeiden.
Informationen zum Statusfeststellungsverfahren enthält unser Ratgeber Nr. 82 – „Sozialversicherungspflichtig oder nicht?“ zur Thematik Statusfeststellungsverfahren und Scheinselbstständigkeit. Diese und weitere Materialien sind für Mitglieder online unter https://steuerzahler.de/ratgeber/ abrufbar oder können telefonisch unter 089 126008-98 bestellt werden.
Verantwortlich: Klaus Grieshaber
München, 28.01.2025
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