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Anwendungserlass zu § 146a AO: Wird neu gefasst

05.07.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/18130

Der Anwendungserlass zu § 146a der Abgabenordnung (AO) wird ab dem 01.01.2024 neu gefasst. Hierbei werde insbesondere auf die notwendigen Ergänzungen für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler eingegangen, teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) mit.

In dem neu gefassten Erlass heiße es, dass ein Taxameter dann nach § 1 Absatz 2 Nr. 1 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) in den Anwendungsbereich des § 146a AO fällt, wenn es konformitätsbewertet ist nach Anhang IX der Richtlinie 2014/32/EU über Messgeräte („MID“) in der jeweils geltenden Fassung ("EU-Taxameter"). Das elektronische Aufzeichnungssystem "EU-Taxameter" bestehe sowohl aus dem Fahrpreisanzeiger, weiteren Aufzeichnungssystemen, die neben dem Taxameter im Sinne der MID in dem Gehäuse integriert sind, als auch aus dem Wegstreckensignalgeber. Sofern anstelle eines beleuchtbaren Fahrpreisanzeigers ein zugelassenes App-basiertes System nach § 28 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) eingesetzt wird, bestehe das elektronische Aufzeichnungssystem aus dem App-basierten System und dem Wegstreckensignalgeber. Gesonderte Aufzeichnungssysteme außerhalb des EU-Taxameters im Sinn des § 1 Absatz 2 Nr. 1 KassenSichV, die zum Beispiel zur Abrechnung oder Weiterverarbeitung der Daten des EU-Taxameters dienen, seien nicht Teil des EU-Taxameters. Bei diesen Systemen ist laut neu gefasstem Anwendungserlass zu prüfen, ob diese ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion im Sinne des Anwendungserlasses zur AO (AEAO) zu § 146a, Nr. 1.2 darstellen.

Nach dem Erlass fällt ein Wegstreckenzähler nach § 1 Absatz 2 Nr. 2 KassenSichV dann in den Anwendungsbereich des § 146a AO, wenn er nach einem vom BMF im Bundessteuerblatt veröffentlichten Datum neu in den Verkehr gebracht wurde. Wegstreckenzähler seien Messgeräte, die die vom Kraftfahrzeug zurückgelegte, durch Abrollen von Fahrzeugrädern bestimmten Umfangs gemessene Wegstrecke anzeigen. Das Aufzeichnungssystem "Wegstreckenzähler" bestehe aus einem Anzeiger, weiteren Aufzeichnungssystemen, die neben dem konformitätsbewerteten Wegstreckenzähler in dem Gehäuse integriert sind, als auch aus Wegstreckensignalgeber. Sofern zwischen dem Anzeiger und Wegstreckensignalgeber so genannte zwischengeschaltete Einrichtungen, wie zum Beispiel Signalverstärker, Impulsteiler, Impulsfilter, Steuergeräte, Kommunikationsadapter oder Wegstreckensignalkonverter, eingesetzt werden, sei die zwischengeschaltete Einrichtung auch Teil des Aufzeichnungssystems "Wegstreckenzähler". Sofern anstelle eines beleuchtbaren Anzeigers ein zugelassenes App-basiertes System nach § 30 Absatz 1 Satz 2 der BOKraft eingesetzt wird, bestehe das elektronische Aufzeichnungssystem aus dem App-basierten System und dem Wegstreckensignalgeber. Gesonderte Aufzeichnungssysteme außerhalb des Wegstreckenzählers im Sinne des § 1 Absatz 2 Nr. 2 KassenSichV, die zum Beispiel zur Abrechnung oder Weiterverarbeitung der Daten des Wegstreckenzählers dienen, sind laut Anwendungserlass nicht Teil des Wegstreckenzählers. Bei diesen Systemen sei zu prüfen, ob diese ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion im Sinne des AEAO zu § 146a, Nr. 1.2 darstellen.

Das ausführliche Schreiben steht auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei zur Verfügung.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 30.06.2023, IV D 2 - S 0316-a/20/10003 :006

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