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Anrechnung von Kindergeld: Nächster Schritt für BdSt-Musterklage

Top News 20.09.2021

Bundesfinanzhof stellt sich per Gerichtsentscheid hinter Eltern

Müssen sich Eltern Kindergeld anrechnen lassen, das sie gar nicht erhalten haben? Das lässt der Bund der Steuerzahler (BdSt) in einer Musterklage überprüfen. Jetzt hat sich der Bundesfinanzhof in dem Verfahren per Gerichtsbescheid hinter die Eltern gestellt und sagt: nein! Allerdings muss dies noch in einer mündlichen Verhandlung bestätigt werden. Hintergrund ist eine seit dem Jahr 2018 geltende Regelung, wonach das Kindergeld nachträglich nur noch für die zurückliegenden sechs Monate vor Antragstellung – statt zuvor für vier Jahre – ausgezahlt wird. Stellen Eltern den Kindergeldantrag zu spät, erhalten sie dementsprechend nicht mehr den kompletten Betrag. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung wurde ihnen dennoch das vollständige Kindergeld angerechnet, auch wenn sie dieses gar nicht erhalten hatten. Gegen diese Regelung richten sich unsere Musterklagen.

Die beiden konkreten Fälle

Im konkreten Fall gingen die Eltern zunächst davon aus, dass ihnen kein Anspruch auf Kindergeld mehr zusteht. Dementsprechend beantragten sie das Kindergeld für das Jahr 2017 erst rückwirkend im Mai 2018, sodass sie für das Jahr 2017 nur für November und Dezember Kindergeld erhielten. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 hat das Finanzamt das Kindergeld aber für das volle Jahr angerechnet. Die dagegen gerichtete Klage hatte beim Finanzgericht Hessen Erfolg. Allerdings legte das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Die BFH-Richter haben sich nun per Gerichtsbescheid hinter die Eltern gestellt. Allerdings ist aus diesem Bescheid kein rechtskräftiges Urteil geworden, da das Finanzamt eine mündliche Verhandlung beantragt BFH – III R 50/19 hat (Vorinstanz: FG Hessen 6 K 174/19).

Im Parallelfall beantragten die Eltern für die Jahre 2016 und 2017 das Kindergeld zunächst nicht. Als die Eltern dann rückwirkend einen Kindergeldantrag stellten, wurde dieses nur gemäß § 66 Abs. 3 EStG (§ 70 EStG-neu) für die zurückliegenden sechs Monate in 2017 ausgezahlt. Bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 wurde ihnen das Kindergeld, das sie nicht erhalten hatten, vollständig hinzugerechnet. Gegen diese Regelung richtet sich ihre Klage vor dem Hessischen Finanzgericht.

Hinweis: „Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch“

Im Sommer 2019 hat der Gesetzgeber das Problem erkannt und mit dem „Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch“ einen neuen § 31 Satz 5 EStG eingefügt. Danach bleibt das Kindergeld, das festgesetzt, aber nicht ausgezahlt wurde, bei der Steuerberechnung außen vor. Im Ergebnis bestätigt der Gesetzgeber damit die Argumentation des BdSt. Allerdings gilt die Änderung nicht für die hier streitigen Altfälle. 

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