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Anpassung des Unterhaltshöchstbetrages

Stellungnahmen & Eingaben / Familie 03.05.2013

Auch Unterhaltsleistungen an erwachsene Kinder können steuerlich abgesetzt werden, z. B. wenn sich das Kind noch in Ausbildung befindet und das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag nicht mehr gewährt wird. Das Gesetz schreibt dafür in § 33a EStG einen abzugsfähigen Höchstbetrag fest. Damit sollen Unterhaltsleistungen in Höhe des Existenzminimum steuerfrei gestellt werden. Folgerichtig wird der Unterhaltshöchstbetrag angepasst, wenn auch der steuerfreie Grundfreibetrag im Einkommensteuerrecht angehoben wird. Im Jahr 2013 ist eine Anpassung jedoch zunächst unterblieben. So wurde zwar der Grundfreibetrag auf 8.130 Euro pro Jahr angehoben, der Unterhaltshöchstbetrag verblieb hingegen auf dem früheren Niveau von 8.004 Euro pro Jahr. Der BdSt hat daher mit dieser Eingabe nachgehakt und wollte wissen, wann die versäumte Anpassung nachgeholt wird. Nach Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen wird eine Anpassung nun mit dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz erfolgen. Damit hatte die Eingabe des BdSt Erfolg.

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