Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Aktuelles  Anonym geborenes Kind: Keine Versicherun...

Anonym geborenes Kind: Keine Versicherungspflicht in gesetzlicher Krankenversicherung

15.07.2021, http://www.musterkanzlei.info/2002288/news/recht/aktuell/12717-krankenversicherung

Für ein anonym geborenes Kind besteht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies hat das Sozialgericht (SG) Hannover entschieden.

Die Klägerin wurde am 05.02.2009 im Friederikenstift Hannover anonym geboren. Bei ihr war bereits vorgeburtlich eine schwere Hirnfehlbildung diagnostiziert worden, welche zur Feststellung eines Grades der Behinderung von 100 führte. Zum Vormund wurde zunächst die Landeshauptstadt Hannover – Fachbereich für Jugend und Familie – und im März 2013 letztlich die Region Hannover – Fachbereich Jugend – bestellt. Aufgrund der schweren Behinderung lebt die Klägerin in einem Kinder-Pflegeheim.

Die Klägerin war zunächst über das "Netzwerk Mirjam" der evangelisch-lutherischen Landeskirche spendenfinanziert privat krankenversichert. Nach Bestellung des Jugendamtes zum Vormund wurde durch den Fachbereich Soziales im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Eingliederungshilfe auch Krankenhilfe erbracht. Ab dem 21.07.2009 übernahm die beklagte Krankenkasse auf Antrag des Vormundes die Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung durch den Sozialhilfeträger. Den im Februar 2016 gestellten Antrag auf Aufnahme in die Pflicht(kranken)versicherung beschied die beklagte Krankenversicherung abschlägig, da eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall bestehe.

Das SG Hannover hat entschieden, dass die Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig ist. Kinder seien in der Regel nach der Geburt über ihre Mutter oder den Vater gesetzlich oder privat krankenversichert. Da nach einer anonymen Geburt weder die Eltern noch deren Krankenversicherungsschutz bekannt sind, bestehe darüber keine Absicherung. Mangels Aufnahme in eine Pflegefamilie habe ebenfalls kein Krankenversicherungsschutz begründet werden können. Vielmehr bestehe ein so genannter anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nach dem Sozialgesetzbuch XIII gegen den Jugendhilfeträger. Damit seien gesetzliche Ansprüche auf Krankenhilfe mit umfasst. Abzustellen sei allein auf den Zeitpunkt der Geburt. Denn ab diesem Zeitpunkt habe die Klägerin vom Jugendhilfeträger Leistungen beanspruchen können.

Sozialgericht Hannover, Urteil vom 28.05.2021, S 11 KR 889/17

Mit Freunden teilen
Die Schuldenuhr Deutschlands

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland