Vorläufigkeitsvermerk Solidaritätszuschlag
Anrechnung der Pauschsteuer bei Mini-Jobs
Anmeldung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen
Der BdSt schlägt eine Vereinfachung des Sozialabgabeverfahrens vor: die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge sollte immer auf den 28. Kalendertag eines Monats festgelegt werden. Und nicht, wie bisher, spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, da dies oft zu Verunsicherung und einer verspäteten Zahlung führt.
Das BMF hält diesen Vorschlag für nicht realisierbar, da zum einen auch der feste Termin kein einheitliches Abgabedatum garantiert (Feiertage, Wochenende) und zum anderen der momentane Termin mit der Deutschen Bank und den Sozialversicherungsträgern abgestimmt wurde.