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Anbringen einer Frostschutz-Abdeckung am Auto: Gehört nicht zum Arbeitsweg
Das Anbringen einer Frostschutz-Abdeckung an der Autoscheibe gehört nicht zum Arbeitsweg. Wer dabei umknickt, erleidet keinen Arbeitsunfall. Das gilt nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt jedenfalls dann, wenn das Anbringen der Abdeckung den eigentlichen Weg deutlich unterbricht.
Die Klägerin hatte sich an einem Wintertag mit dem Pkw auf den Weg zur Arbeit gemacht. Auf einem Parkplatz in der Nähe ihrer Arbeitsstelle stieg sie aus, um die letzten circa 200 Meter zu Fuß zurückzulegen. Wegen der frostigen Temperaturen brachte sie aber zunächst eine Abdeckmatte an der Frontscheibe ihres Wagens an. Dazu ging sie um das Auto herum. Auf der Beifahrerseite knickte sie dann beim Zurücktreten um und brach sich das Sprunggelenk.
Die zuständige Unfallkasse weigerte sich, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen – zu Recht, wie das LSG Sachsen-Anhalt entschieden hat. Das Anbringen der Frostschutz-Abdeckung nach dem Ende der Autofahrt und vor Antritt des restlichen Weges zu Fuß habe nicht zum Arbeitsweg gehört, sondern diesen aus außerbetrieblichen Gründen unterbrochen. "Das vorsorgliche Abdecken einer Autoscheibe nach dem Abstellen des Autos", so das Gericht, "stellt eine unversicherte Handlung dar, die allein der Vorbereitung einer (späteren) Fahrt dient." Im vorliegenden Fall habe es sich nicht um eine für den Versicherungsschutz unschädliche private Verrichtung "im Vorbeigehen" gehandelt. Denn das Abdecken der Scheibe habe einen räumlichen Abweg und eine ganz vom Weg unabhängige Verrichtung erfordert. Deshalb habe eine deutliche Unterbrechung des Arbeitsweges vorgelegen.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.12.2022, L 6 U 61/20, nicht rechtskräftig