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AKTUELLES STEUERURTEIL

Steuertipps 01.02.2019

Steuerersparnis auch bei nicht anerkannten Heilmethoden möglich

Steuerzahler können Behandlungskosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode bei der Einkommensteuer absetzen, wenn eine amtsärztliche Bestätigung vorliegt. Dabei genügt auch ein knappes Attest vom Amtsarzt oder dem medizinischen Dienst der Krankenkasse. Das geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hervor (Az.: 1 K 1480/16).

Im konkreten Fall machte ein Elternpaar die Kosten für eine Naturheilbehandlung als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend. Die Krankenkasse hatte die Ausgaben für die schwerbehinderte Tochter nicht übernommen. Vor Beginn der Behandlung hatten die Eltern dazu ein privatärztliches Attest einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde eingeholt. Die Ärztin bescheinigte, dass bei dem schweren Krankheitsbild jeder Versuch, das Ergebnis zu verbessern, für die Familie wichtig und auch medizinisch jeder positive Impuls für das Kind zu begrüßen sei. Auf diesem ärztlichen Attest vermerkte der zuständige Amtsarzt knapp, dass die Angaben amtsärztlich bestätigt werden. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten für die Heilbehandlung hingegen nicht, da kein amtsärztliches Gutachten vorläge. Das sah das Finanzgericht Rheinland-Pfalz anders. Zunächst stellte das Gericht fest, dass es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Heilmethode gehandelt habe und deshalb ein qualifizierter Nachweis geführt werden müsse. Diesen Nachweis haben die Eltern aber erbracht, so die Gerichtsmeinung. Denn an das "Gutachten" des Amtsarztes seien keine überhöhten Anforderungen zu stellen, sodass auch eine kurze Bestätigung für die Anerkennung der Kosten ausreicht. Die Richter zogen eine Parallele zum medizinischen Dienst der Krankenkassen, die solche Ausgaben ebenfalls vor Beginn der Heilbehandlung attestieren können – und zwar ohne ein umfangreiches Gutachten.

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