Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug bei Kapitalerträgen nach § 20 (1) Nr. 7, Nr. 9, Nr. 10a und 10b EStG auf betrieblichen Konten
Stellungnahme des BdSt zu den Einkommensteuervordrucken 2015
Änderung der Programmablaufpläne
BdSt fordert praxisgerechte Korrektur
Der Bundesrat hat im Februar 2013 der Anhebung des Grundfreibetrags im Einkommensteuerrecht zugestimmt. Der steuerfreie Grundfreibetrag soll rückwirkend ab Anfang 2013 von 8.004 Euro auf 8.130 Euro steigen. Damit müssen auch die Programmablaufpläne für die Lohnsteuerberechnung beim Arbeitslohn geändert werden, denn die bisherigen Programme rechnen noch mit dem alten Grundfreibetrag von 8.004 Euro im Jahr. Nach Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen soll die Umstellung ab April 2013 erfolgen. Weil in den Monaten Januar, Februar und März 2013 ein zu niedriger Grundfreibetrag berücksichtigt wurde, wurden zu viele Lohnsteuern einbehalten (maximal 2 Euro im Monat zu viel). Der Bund der Steuerzahler fordert nun, den unzutreffenden Lohnsteuerabzug über die Lohnabrechnungen im laufenden Jahr 2013 zu korrigieren. Wichtig ist vor allem, dass die Berichtigung mit wenig Aufwand für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbunden ist.