Gut geschult ist halb gewonnen
Geht doch: Finanzausschuss beschließt Anpassungen
Achtung bei der Weihnachtsfeier!
Bei betrieblichen Feierlichkeiten gilt es steuerlich einiges zu bedenken
In diesem Jahr lässt die Corona-Lage sie in der Regel wieder zu: Die Weihnachtsfeier der Firma. Aber Achtung, auch hier greifen die steuerlichen Regelungen, die bei Betriebsveranstaltungen allgemein gelten. Und jene besagen: Wenn die Kosten der Weihnachtsfeier für einen Arbeitnehmer die Grenze von 110 Euro (Bruttowert) überschreiten, drohen nachteilige umsatzsteuerliche und lohnsteuerliche Konsequenzen. Denn dann muss der Arbeitgeber Lohnsteuer abführen, zudem kann der Vorsteuerabzug verloren gehen.
Übliche Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Mitarbeiter im Rahmen einer betrieblichen Feier sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Solche üblichen Zuwendungen sind zum Beispiel Speisen und Getränke, Übernachtungs- und Fahrtkosten oder Aufwendungen für Eintrittskarten zu einer kulturellen oder sportlichen Veranstaltung, soweit die Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung den Betrag von 110 Euro je Arbeitnehmer (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Außerdem darf neben der Weihnachtsfeier während des Jahres nur noch eine weitere steuerfreie Betriebsveranstaltung (z. B. Betriebsausflug) stattgefunden haben.
Bei der Lohnsteuer ist der Höchstbetrag von 110 Euro bei der Weihnachtsfeier ein Freibetrag. Heißt: Liegen die Kosten je Arbeitnehmer bei 130 Euro, müssen die übersteigenden 20 Euro lohnversteuert werden.
Doch Vorsicht: Was für die Lohnsteuer gilt, gilt nicht für die Umsatzsteuer. In Sachen Umsatzsteuer handelt es sich bei dem Höchstbetrag von 110 Euro um eine Freigrenze. Überschreiten die Kosten für einen Teilnehmer der Weihnachtsfeier den Höchstbetrag von 110 Euro, entfällt der Vorsteuerabzug für die gesamten Aufwendungen für diese Person.
Um die Kosten je Teilnehmer der Weihnachtsfeier zu ermitteln, werden die Gesamtkosten der Veranstaltung durch die Anzahl der teilnehmenden Gäste geteilt, nicht durch die Zahl der eingeladenen Gäste. Für den Fall, dass Arbeitnehmer zur Weihnachtsfeier eine Begleitperson mitbringen dürfen, werden ihnen die Kosten dieser Begleitperson zugerechnet.
Für Firmeninhaber empfiehlt es sich, die Weihnachts- oder Betriebsfeier so zu planen, dass die Teilnehmer unter der 110-Euro-Grenze bleiben. So kann sowohl das Anfallen von Lohnsteuer als auch der Wegfall des Vorsteuerabzugs verhindert werden.
Wird die 110-Euro-Grenze dennoch überschritten, müssen die in diesem Fall insgesamt steuerpflichtigen Zuwendungen zwar im Grundsatz vom einzelnen Arbeitnehmer versteuert werden, eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) ist aber möglich. Die Zuwendungen sind im Pauschalierungsfall sozialversicherungsfrei.
Der kostenlose Kurzratgeber „Steuerfreie Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen“ kann unter der gebührenfreien Rufnummer 08000 76 77 78 beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V. angefordert werden.