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Die Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden - Nr. 28
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AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter - Nr. 31
Absetzung für Abnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgütern - Nr. 30
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Wirtschaftsgüter, die nicht sofort verbraucht werden, sondern dem Betrieb länger zur Verfügung stehen, müssen abgeschrieben werden. Neben dem Grundsatz, die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts gleichmäßig auf die Nutzungsdauer zu verteilen, gibt es einige Erleichterungen, die z. B. eine Sofortabschreibung möglich machen. Welche Grenzen hierbei zu beachten sind, wird im Ratgeber erläutert.
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