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31. Mai rot anstreichen!

Presseinformation / Steuerpolitik 19.05.2017

Frist bei der Steuererklärung beachten / Unser Erfolg: In einigen Bundesländern ist mehr Zeit für die elektronische Abgabe

Steuerzahler sollten sich Mittwoch, den 31. Mai 2017, im Kalender dick ankreuzen. Denn bis zu diesem Datum müssen die Steuererklärungen für das Jahr 2016 beim Finanzamt eingehen. Mehr Zeit gibt es für die Steuererklärungen 2018, die im Jahr 2019 abgegeben werden. Dafür hat der BdSt erfolgreich gekämpft: Denn mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde unter anderem auch die Abgabefrist für Steuererklärungen verlängert. Statt am 31. Mai des Folgejahres, genügt es, wenn die Erklärung spätestens am 31. Juli beim Finanzamt eingeht.

In einigen Bundesländern konnten wir bereits für 2017 erwirken, dass die Abgabefrist um zwei Monate verlängert wird. Das gilt allerdings nur für diejenigen Steuererklärungen 2016, die in elektronischer Form angefertigt werden. Davon profitieren Steuerzahler in Baden-Württemberg. Doch auch in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Sachsen dürfen die Steuererklärungen in elektronischer Form bis zum 31. Juli abgebeben werden: Hier gilt die erweiterte Abgabefrist jedoch nur, wenn die Einkommensteuererklärung elektronisch und authentifiziert übermittelt wird. Für die Authentifizierung ist eine Registrierung unter www.elster.de erforderlich. Falls noch keine Registrierung erfolgt ist, müssen Steuerzahler aus NRW und Hessen dies bis zum 31. Mai 2017 erledigen. Auch in den übrigen Bundesländern sollten Steuerzahler bedenken, dass der Registrierungsvorgang einige Tage in Anspruch nimmt.

Wird die Einkommensteuererklärung mit Hilfe eines Steuerberaters, Lohnsteuerhilfevereins oder Rechtsanwalt angefertigt, verlängert sich die Abgabefrist wie gewohnt bis zum 31. Dezember. Da der 31. Dezember in diesem Jahr auf einen Sonntag fällt, muss die Erklärung 2016 spätestens am 2. Januar 2018 beim Finanzamt sein.

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