Der Satz „Die Rente ist sicher!“ von Dr. Norbert Blüm ist bei vielen Bürgern noch in Erinnerung, ob die Rente aber auch zum Leben reicht, ist damit nicht gesagt. Die Bundesregierung hat eigens eine Expertenkommission eingerichtet, die nun Wege zu einer nachhaltigen Sicherung und Fortentwicklung der Alterssicherungssysteme finden soll. Der steuerliche Aspekt wird in der Rentendiskussion jedoch häufig gar nicht berücksichtigt.
Wir setzen uns dafür ein, dass Senioren weniger hart besteuert werden. Aus unserer Sicht sollte es daher in der öffentlichen Diskussion nicht nur um die Höhe der Bruttorente gehen, sondern auch um das, was Senioren nach Abzug von Steuern und Abgaben zum Leben bleibt. Häufig wird aber nur über die sozialrechtlichen Aspekte gestritten, etwa um das sogennante Rentenniveau oder die Mütterrente. Vergessen wird, dass auch Senioren zunehmend steuerlich belastet werden.
Genau hier setzt der Bund der Steuerzahler an und verlangt Nachbesserungen: Wir setzen uns dafür ein, dass der steuerpflichtige Anteil von Renten langsamer steigt und auch, dass Abzugsbeträge angepasst werden. So können Senioren beispielsweise für Werbungskosten pauschal 102 Euro im Jahr ansetzen. Dieser Betrag wurde seit 1954 jedoch nicht mehr aktualisiert! Darüber hinaus sollte es Senioren auch einfacher gemacht werden, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Steuerfreier Anteil der Rente
Wussten Sie: Je nach Rentenbeginn fällt der steuerfreie Anteil der Rente anders aus. Je später Sie in Rente gehen, desto geringer wird ihr Freibetrag.
Während Senioren, die seit dem Jahr 2005 oder früher eine gesetzliche Rente bekommen, noch 50 Prozent der ersten Rente steuerfrei erhielten, gibt es für Senioren, die im Jahr 2024 in Rente gehen, nur noch einen steuerfreien Anteil von 17 Prozent.
Dabei wird der eigene Rentenfreibetrag nach dem ersten Rentenjahr festgeschrieben und ändert sich danach nicht mehr, d. h. Rentenerhöhungen unterliegen immer zu 100 Prozent der Besteuerung. Aus diesem Grund können Senioren, die bereits seit mehreren Jahren eine Rente beziehen und bisher keine Einkommensteuererklärung abgeben mussten, in die Erklärungspflicht hineinwachsen. Ruheständler, die auch schon bisher Steuern gezahlt haben, zahlen jetzt gegebenenfalls etwas mehr Steuern. Unterm Strich bleibt von der Rentenerhöhung etwas übrig, aber eventuell weniger als gedacht.
Anhand der folgenden Übersichten können Sie ablesen, ab welcher Rentenhöhe für Sie Steuern anfallen.
Steuerfreie Jahresbruttorente
Renteneintritt | Freibetrag brutto in Euro |
2005 | 19.758 |
2006 | 19.393 |
2007 | 19.085 |
2008 | 18.897 |
2009 | 18.656 |
2010 | 18.327 |
2011 | 18.081 |
2012 | 17.905 |
2013 | 17.724 |
2014 | 17.511 |
2015 | 17.379 |
2016 | 17.255 |
2017 | 17.047 |
2018 | 16.831 |
2019 | 16.615 |
2020 | 16.320 |
2021 | 16.252 |
2022 | 16.268 |
2023 | 16.357 |
2024 | 16.243 |
Steuerfreie Monatsbruttorente
Renteneintritt | Freibetrag brutto in Euro |
2005 | 1.646 |
2006 | 1.616 |
2007 | 1.590 |
2008 | 1.574 |
2009 | 1.554 |
2010 | 1.527 |
2011 | 1.506 |
2012 | 1.492 |
2013 | 1.477 |
2014 | 1.459 |
2015 | 1.448 |
2016 | 1.437 |
2017 | 1.420 |
2018 | 1.402 |
2019 | 1.384 |
2020 | 1.360 |
2021 | 1.354 |
2022 | 1.355 |
2023 | 1.363 |
2024 | 1.353 |
Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung
Stellungnahme zu den Verfassungsbeschwerden 1 BvL 639/11 und 1 BvL 889/12