Abhilfeklage nach Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz: Nicht gegen den GmbH-Geschäftsführer
Digitale Steuerbescheide: Was ab 2026 wirklich gilt
Scheinbarer App-Zwang: Telekom wegen Irreführung bei congstar verurteilt
Das Landgericht (LG)Köln hat einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen dieTelekom Deutschland GmbH stattgegeben. Die Verbraucherschützer hatten eineIrreführung bei der Telekom-Marke congstar gerügt.
Im Jahr 2024 hattecongstar angekündigt, das Kundenportal "meincongstar" abzuschalten.Gleichzeitig forderte die Telekom-Marke Kunden auf, die congstar-App auf demSmartphone zu installieren. Doch laut vzbv plante das Unternehmen gar keineAbschaltung der Online-Accounts für Bestandskunden – das wäre auch ein Bruchmit den damaligen Vertragsbedingungen gewesen. Nach einer Klage derVerbraucherschützer habe das LG Köln der Telekom die Irreführung untersagt.
"meincongstarwird ab Sommer 2025 abgeschaltet": Diese Botschaft erhieltencongstar-Kunden laut vzbv im Jahr 2024 vor dem Einloggen ins Kundenportal. Außerdemhabe es geheißen: "Steige jetzt schon um und lade dir die congstar Appherunter!" Nach der Abschaltung werde ein Zugriff auf das Kundenprofil nurnoch über die App möglich sein, habe die Telekom die congstar-Kunden wissenlassen.
Doch das, so dervzbv, sei falsch gewesen. Die Geschäftsbedingungen für congstar-Tarife hättenfestgelegt, dass Mobilfunk-Rechnungen zwölf Monate lang auf "meincongstar"abrufbar sind. Die Telekom sei daher vertraglich verpflichtet gewesen,Bestandskunden den Zugang zum Kunden-Account via Website zu ermöglichen. VorGericht habe das Unternehmen außerdem klargestellt, dass das Kundencenter garnicht abgeschaltet, sondern für Bestandskunden in modifizierter Formweitergeführt werde.
Das LG Köln habeentschieden, dass die Telekom ihre Kunden mit der Falschmeldung in die Irreführte und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstieß. Die Ankündigung zurAbschaltung des bisherigen Kundenportals sei sowohl unwahr als auch zurTäuschung geeignet. Sie suggeriere den Kunden, sie müssten zwingend die App aufihrem Mobiltelefon installieren, um ihren Vertrag auch künftig noch verwaltenzu können. Das treffe objektiv nicht zu.
Die Umstellung voneinem Kundenlogin hin zur App habe für die Betroffenen spürbare Auswirkungen.Sie könnten nicht mehr wie gewohnt auf ihre Dokumente zugreifen und den Vertragverwalten. Viele Verbraucher stünden der Installation einer Vielzahl von Appsauf ihrem Smartphone zudem aus Datenschutzgründen kritisch gegenüber, so dasGericht. Es liege auf der Hand, dass viele die App ohne die irreführendeAnkündigung nicht heruntergeladen hätten.
"Kundinnen undKunden dürfen nicht per Falschmeldung zum Download einer App gedrängt werden",sagte vzbv-Vorständin Ramona Pop. Gleichzeitig müssten Anbieter auchVerbraucher berücksichtigen, die keine Smartphone-App nutzen wollen oderkönnen. Einen App-Zwang dürfe es nicht geben, so Pop.
VerbraucherzentraleBundesverband e.V., PM vom 25.11.2025 zu Landgericht Köln vom 18.09.2025, 33 O490/24