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Jagdpächter: Darf keine Wolfwarnschilder aufstellen

19.08.2024

Ein Jagdpächter darf in einem Naturschutzgebiet keine Wolfshinweisschilder aufstellen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz entschieden und den Eilantrag eines Pächters abgelehnt.

Der Jagdpächter hatte in dem Naturschutzgebiet "Oberes Wiedtal" mehrere Schildtafeln an mit dem Aufdruck "Wölfe suchen auch in diesem Gebiet nach Beute! Hunde an kurzer Leine führen und Kinder bitte beaufsichtigen! Der Jagdpächter" aufgestellt. Der Westerwaldkreis gab ihm auf, die Schrifttafeln wieder zu entfernen. Der Pächter begehrte gerichtlichen Eilrechtsschutz, scheiterte hiermit aber in erster und zweiter Instanz.

Das Platzieren der Warnschilder sei für eine ordnungsgemäße Jagdausübung, worauf hier allein abzustellen sei, nicht erforderlich, entschied das OVG. Denn der Pächter dürfe Wölfe weder jagen noch sei er zu ihrer Hege und ihrem Schutz verpflichtet. Eine Befreiung vom Verbot der Schilderaufstellung nach dem Bundesnaturschutzgesetz habe er weder beantragt noch sei ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine solche Befreiung erfüllt seien. Soweit der Pächter einwende, es befinde sich ein weiteres, möglicherweise von der Forstverwaltung angebrachtes Schild im Naturschutzgebiet mit einer Aufschrift zum historischen Flurnamen dieses Waldgebietes, habe der Westerwaldkreis diesen ebenfalls nicht im Einklang mit der Verordnung stehenden Sachverhalt aufgegriffen und auf eine Beseitigung der Schrifttafel hingewirkt.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.08.2024, 1 B 10738/24.OVG

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