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Bike-Tour mit Folgen: Reiseveranstalter muss zahlen

16.07.2025

Ein Mann verletzte sich bei einer Bike-Tour, die Bestandteil einer bei einem Reiseveranstalter gebuchten Reise war. Dafür muss letzterer jetzt zahlen, wie das Landgericht (LG) Frankfurt am Main entschied. Hintergrund war, dass die vom Hotel engagierten Tour-Guides ihre Obhut- und Fürsorgepflicht verletzt hatten.

Der Kläger hatte für sich und seine Lebensgefährtin eine "Bike- und Sportmixwoche" in Österreich gebucht. Die Reise kostete rund 1.400 Euro und umfasste auch ein Sport- und Wellnessangebot.

Am fünften Tag nahm das Paar mit E-Bikes an einer geführten "Heavy-Cycling-Tour" teil. Die Tour war auf vier Stunden ausgelegt. Die Gruppe von zehn bis zwölf Personen fuhr zunächst auf guten, teils asphaltierten und mit Split versehenen Wegen bis auf über 1.800 Meter. Danach erreichten die Biker ein Steilstück, das noch zum Teil mit Schnee bedeckt war. Die Wege waren aufgrund der Schneeschmelze aufgeweicht und nicht gut befahrbar.

Die beiden Guides entschieden, eine andere Strecke zu nehmen, und führten die Radfahrer zu einem Wanderweg. Dort befand sich links der Berg und rechts der Abhang. Der Weg war teilweise nicht befahrbar und die Räder mussten geschoben werden. Der Kläger stürzte und zog sich einen Bänderriss am Sprunggelenk zu. Da er nicht mehr weiterfahren konnte, wurde die Bergwacht alarmiert und er wurde mit einem Helikopter ins Tal geflogen. Dafür entstanden Kosten von rund 4.700 Euro. Für eine Krankenhausbehandlung musste der Kläger außerdem rund 220 Euro aufwenden. Die verbleibenden Urlaubstage verbrachte er überwiegend in seinem Hotelzimmer und konnte das Sport- und Freizeitangebot nicht mehr nutzen.

Das LG gab seiner Klage gegen das Hotel als Reiseveranstalter statt. Die Bergungs- und Heilbehandlungskosten seien nach Reiserecht zu ersetzen. Ein Reisemangel habe vorgelegen. Die vom Hotel engagierten Tour-Guides hätten ihre Obhut- und Fürsorgepflicht verletzt. "Die Bike-Guides haben im gefahrträchtigen, alpinen Gelände einen Weg gewählt, dessen Beschaffenheit und Schwierigkeitsgrad sie nicht kannten und der höhere Anforderungen an die Teilnehmer gestellt hat, als dies bei der eigentlich gebuchten Bike-Tour der Falls gewesen wäre", führte der Vorsitzende der Kammer aus.

Der Sturz sei auch nicht einem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. "Zwar ist eine Grenze der Einstandspflicht des Reiseveranstalters dort zu ziehen, wo sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Vorliegend hat sich die Verletzungsgefahr der Teilnehmer durch das Verhalten der Guides aber gerade erhöht", so die Kammer.

Ein Mitverschulden des Klägers verneinte das Gericht. Bei einem Sturz auf einem schmalen Wandersteig, der durch Steine und Wurzeln verblockt ist und auf dem ein schweres E-Bike geschoben werden muss, könne nicht unterstellt werden, dass ein Unfall auf Unachtsamkeit des Geschädigten beruht. Auch dem Einwand des beklagten Hotels, der Kläger sei wegen seiner körperlichen Konstitution zu Fall gekommen, folgte das LG nicht. Eine mangelnde Fitness sei nicht nachgewiesen worden.

Die Reiserechtskammer sprach dem Kläger außerdem eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für die verbleibenden Tage zu, und zwar in Höhe von 80 Prozent des darauf entfallenden Reisepreises. Das waren rund 240 Euro. Darüber hinaus verurteilte sie den Reiseveranstalter zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 900 Euro. Denn der Kläger war nach dem Vorfall zwei Wochen arbeitsunfähig und litt unter Schmerzen.

Das Urteil des LG ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.06.2025, 2-24 O 55/22, nicht rechtskräftig

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