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Vitamin-C-haltiger Saft: Darf nicht mit der Bezeichnung "Immunkraft" beworben werden
Die Voelkel GmbH darf einen Saft nicht mehr als "Voelkelbio C Immunkraft" vertreiben. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschied,hierin liege eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe.
Bei dem Begriff "Immunkraft" handele es sich umeine gesundheitsbezogene Angabe. Nach der Health-Claims-Verordnung seien solcheAngaben für Lebensmittel nur zulässig, wenn die Europäische Kommission sie ineine entsprechende Liste aufgenommen hat. Diese Angaben seien wissenschaftlichüberprüft.
Für die Vitamine A und C sind laut OLG unter anderem dieAngaben zugelassen, dass sie zur "normalen Funktion" des Immunsystems"beitragen". Aus Sicht der Verbraucher erwecke der Begriff "Immunkraft"aber den Eindruck, der Verzehr des Saftes verleihe dem Immunsystem zusätzlich "Kraft".Der Begriff suggeriere also, dass der Verzehr des Saftes die Funktionsfähigkeitauch eines normalen Immunsystems weiter verbessere.
Auch Hinweise in Form von Sternchen, die auf die Rückseiteder Flasche und dort auf die zugelassene Angabe verweisen, änderten darannichts, meint das OLG. Beim Einkauf würden die angesprochenen Verbraucher denText auf der Rückseite nicht ohne Weiteres wahrnehmen.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 13.03.2026, 13 U95/25, nicht rechtskräftig