März 2026
Aktuelles Steuerurteil
Abschiedsfeier im Betrieb bleibt lohnsteuerfrei
Mit einem Urteil, das in der Praxis große Wirkung entfalten dürfte, hat der Bundesfinanzhof (BFH) für Klarheit bei der lohnsteuerlichen Behandlung von Abschiedsfeiern gesorgt. In seiner Entscheidung vom 19. November 2025 (Az. VI R 18/24) stellt der BFH klar: Eine vom Arbeitgeber ausgerichtete Feier zur Verabschiedung eines Mitarbeiters in den Ruhestand führt nicht automatisch zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Im Streitfall hatte ein Unternehmen einen langjährigen leitenden Angestellten in den Ruhestand verabschiedet. Die Feier wurde vom Arbeitgeber organisiert, finanziert und als betriebliche Veranstaltung durchgeführt. Auch Familienangehörige waren eingeladen. Das Finanzamt sah in den auf den Arbeitnehmer entfallenden Kosten einen geldwerten Vorteil – insbesondere, weil die Aufwendungen pro Teilnehmer über der bekannten 110-Euro-Freigrenze für Betriebsveranstaltungen lagen. Der BFH widersprach. Entscheidend sei nicht allein die Höhe der Kosten oder der Anlass, sondern der Gesamtcharakter der Veranstaltung. Tritt der Arbeitgeber als Gastgeber auf, bestimmt er die Gästeliste und steht der betriebliche Anlass im Vordergrund, liege kein Vorteil „für“ den Arbeitnehmer vor, sondern eine Maßnahme im eigenbetrieblichen Interesse. Dann fehle es an steuerpflichtigem Arbeitslohn. Besonders praxisrelevant: Auch die Teilnahme von Ehepartnern oder anderen Angehörigen führt nicht automatisch zu einer Lohnbesteuerung, sofern deren Einladung gesellschaftlich üblich ist und vom Arbeitgeber ausgeht. Das Urteil stärkt Unternehmen, die langjährige Mitarbeiter würdig verabschieden möchten, ohne steuerliche Risiken befürchten zu müssen. Gleichzeitig schränkt das Urteil die bisher strenge Auffassung der Finanzverwaltung deutlich ein. Für die Praxis gilt jedoch weiterhin: Organisation, Einladung und Dokumentation sollten klar beim Arbeitgeber liegen – nur dann ist die Feier steuerlich auf der sicheren Seite.
Aktuelles aus der Finanzverwaltung
Steuererklärung per Klick: Revolution oder Risiko?
Ab dem 1. Juli 2026 soll die „Steuererklärung mit nur einem Klick“ starten. Über die App MeinELSTER+ des offiziellen ELSTER-Portals können ausgewählte Steuerpflichtige ihre Einkommensteuererklärung erstmals vollständig mobil und stark vereinfacht abgeben. Was nach digitalem Durchbruch klingt, ist zunächst ein begrenztes Angebot für einfache Fälle.
Die Finanzverwaltung greift dabei auf Daten zurück, die ihr bereits elektronisch vorliegen – etwa Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbezugsmitteilungen oder Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Auf dieser Basis wird eine vorausgefüllte Steuererklärung erstellt. In der App sehen Nutzer eine fertige Berechnung und können diese im Idealfall direkt bestätigen.
Das Verfahren baut auf dem bekannten System der vorausgefüllten Steuererklärung auf, reduziert den Ablauf jedoch deutlich. Statt Formulare auszufüllen und Anlagen auszuwählen, beschränkt sich der Prozess im Kern auf Prüfen und Bestätigen.
Zum Start richtet sich das Angebot vor allem an ledige, kinderlose Arbeitnehmer sowie Rentner mit überschaubaren Einkommensverhältnissen. Komplexere Sachverhalte wie Kinder, Vermietungseinkünfte oder selbstständige Tätigkeiten sind zunächst nicht vorgesehen. Damit ist die Ein-Klick-Erklärung kein Ersatz für die vollständige Steuererklärung, sondern eine Vereinfachung für Standardfälle.
Der Vorteil liegt in weniger Bürokratie und einer niedrigeren Einstiegshürde. Gleichzeitig besteht das Risiko, dass Steuerpflichtige mögliche zusätzliche Abzüge übersehen. Individuelle Werbungskosten oberhalb des Pauschbetrags, außergewöhnliche Belastungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen werden nicht automatisch berücksichtigt. Die digitale Vereinfachung spart Zeit – ersetzt aber nicht die sorgfältige Prüfung der eigenen steuerlichen Möglichkeiten.
Aktuelles Steuerrecht
Kein automatischer Steuerabzug für Spenden an Schweizer Stiftungen
Mit Urteil vom 1. Oktober 2025 (Az. X R 20/22) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Spenden an eine in der Schweiz ansässige Stiftung nicht automatisch steuerlich abziehbar sind. Damit bestätigte das Gericht die Auffassung der Finanzverwaltung.
Im Streitfall hatte ein Steuerzahler eine größere Summe an eine Schweizer Stiftung überwiesen und den Betrag in seiner Einkommensteuererklärung als Spende geltend gemacht. Das Finanzamt versagte den Abzug – zu Recht, wie der BFH nun entschied. Maßgeblich sei nicht allein die Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Ausland. Entscheidend ist vielmehr, ob die Organisation die Anforderungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt.
Diese Voraussetzungen muss der Spender nachweisen. Erforderlich sind insbesondere die Satzung, Angaben zur tatsächlichen Geschäftsführung sowie Belege zur Mittelverwendung. Ohne entsprechende Unterlagen ist ein Spendenabzug ausgeschlossen.
Besonders relevant ist, dass die Schweiz weder Mitglied der Europäischen Union noch des Europäischen Wirtschaftsraums ist. Für Organisationen in sogenannten Drittstaaten gelten daher strengere Nachweispflichten. Der BFH stellte zudem klar, dass diese Anforderungen nicht gegen die europäische Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen.
Für die Praxis bedeutet das: Wer an Einrichtungen außerhalb der EU oder des EWR spendet, sollte frühzeitig umfassende Unterlagen anfordern. Andernfalls droht die steuerliche Nichtanerkennung – selbst bei offiziell gemeinnützigen Organisationen im Sitzstaat.
Aktueller Steuertipp
Gartenpflege von der Steuer absetzen
Mit Beginn der Gartensaison lassen viele Eigentümer und Mieter Rasen mähen, Hecken schneiden oder Bäume zurückschneiden. Wer dafür einen professionellen Dienstleister beauftragt, kann einen Teil der Kosten steuerlich geltend machen.
Rechtsgrundlage ist § 35a Einkommensteuergesetz. Laufende Gartenarbeiten gelten in der Regel als haushaltsnahe Dienstleistungen. Dazu zählen typische Pflegeleistungen wie Rasenmähen, Heckenschnitt, Laubbeseitigung oder Schädlingsbekämpfung. Steuerpflichtige können 20 Prozent der reinen Lohnkosten direkt von ihrer Einkommensteuer abziehen, maximal 4.000 Euro pro Jahr. Begünstigt sind damit Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro jährlich.
Auch bestimmte Handwerkerleistungen im Garten sind steuerlich absetzbar, etwa Pflasterarbeiten, der Bau einer Terrasse oder das Verlegen von Rollrasen. Hier beträgt die Steuerermäßigung ebenfalls 20 Prozent der Lohnkosten, jedoch höchstens 1.200 Euro pro Jahr.
Wichtig ist, dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und die Arbeitskosten gesondert ausgewiesen sind. Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Zudem muss die Zahlung unbar, also per Überweisung, erfolgen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
Die Steuerermäßigung können nicht nur selbstnutzende Eigentümer in Anspruch nehmen, sondern auch Mieter, sofern entsprechende Kosten in der Nebenkostenabrechnung separat aufgeführt sind. Die Regelung gilt zudem für Zweit- oder Ferienwohnungen, wenn sie zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Wer die formalen Voraussetzungen erfüllt und die Beträge in der Einkommensteuererklärung bei den haushaltsnahen Aufwendungen einträgt, kann seine Steuerlast spürbar senken.
Steuertermine März/April 2026
| 10.03. (13.03.) |
Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuer Einkommen- und Kirchensteuer Körperschaftsteuer Solidaritätszuschlag Umsatzsteuer (monatliche Vorauszahlung) |
| 25.03. (27.03.)* | Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge) |
| 25.03. | Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer |
| 10.04. (13.04.) |
Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuer Solidaritätszuschlag Umsatzsteuer (monatliche und vierteljährliche Vorauszahlung) |
| 27.04. (28.04.)* | Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge) |
| 27.04. | Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer |
| 30.04. |
Abgabe der Erklärung zur gesonderten (und einheitlichen) Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2024 (steuerlich beraten) Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2024 Abgabe der jährlichen Umsatzsteueranmeldung 2024 Abgabe der Körperschaftsteuererklärung 2024 |
* Die Beitragsnachweise müssen der Krankenkasse spätestens 0 Uhr des fünftletzten Arbeitstages eines Monats vorliegen. Sie müssen diese also spätestens am Vortag übermitteln, damit die Krankenkasse am fünftletzten Arbeitstag darüber verfügen kann.
** Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist.
Die Veröffentlichung dieser Termine erfolgt nach sorgfältiger Prüfung, aber ohne Gewähr. Eine Haftung wird nicht übernommen. Hinweis: Die eingeklammerten Daten bezeichnen den letzten Tag der dreitägigen Zahlungsschonfrist für den Eingang der Zahlung. Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als entrichtet.