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Veranstalter für Konferenzen, Events und Reisen: Hotelzimmermieten nicht stets gewerbesteuerlich hinzurechenbar
Nicht jeder Aufwand für die Anmietung von Hotelzimmern ist demGewinn aus Gewerbebetrieb hinzurechnen. Voraussetzung für die Hinzurechnungnach § 8 Nr. 1e des Gewerbesteuergesetzes in der für den Erhebungszeitraum 2011geltenden Fassung (GewStG) wäre, dass die Hotelzimmer dem (fiktiven)Anlagevermögen des anmietenden Gewerbebetriebs zuzuordnen sind. Ob eine solcheZuordnung zu erfolgen hat, hängt laut Bundesfinanzhof (BFH) von den Umständendes Einzelfalles ab.
Eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand insbesondere dieVeranstaltung von Konferenzen, Events und Reisen ist, buchte unter anderem imeigenen Namen in Konferenzhotels Zimmer, Veranstaltungsräume, Technik undLeistungen. Kunden der GmbH waren die Veranstalter der Konferenzen, denen siesämtliche Posten in Rechnung stellte. Das Finanzamt rechnete dieMietaufwendungen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb der GmbH hinzu. DasFinanzgericht (FG) gab der Klage statt, da es die Zuordnung der Räume zumfiktiven Anlagevermögen verneinte.
Der BFH hielt die Revision des Finanzamtes für begründet.Danach genügt es für die Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen, wenn dieWirtschaftsgüter nach den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen (erkennbar)objektiv und subjektiv dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zudienen (vgl. § 247 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs); sie müssen ihm nichtdirekt oder unmittelbar dienen, nicht zwingend erforderlich sein und nicht dasKerngeschäft betreffen.
Das Merkmal der das (fiktive) Anlagevermögen im Sinne des §8 Nr. 1e Gewerbesteuergesetz kennzeichnenden Dauerhaftigkeit der Nutzung einesWirtschaftsgutes könne – anders als das FG gemeint habe – nicht durch dasProdukt, welches das Unternehmen erstellt, ersetzt werden. Ob Dauer undHäufigkeit der Anmietung eine ständige Verfügbarkeit der Wirtschaftsgüter imBetrieb notwendig erscheinen lassen, sei anhand des konkret verfolgtenGeschäftskonzepts zu entscheiden.
Bei einer wiederholten kurzzeitigen Anmietung von Immobilien– hier von Hotelzimmern im Rahmen von Veranstaltungen – kommt für den BFH eineHinzurechnung (nur dann) in Betracht, wenn nach den speziellen betrieblichenVerhältnissen derartige Immobilien ständig für den betrieblichen Gebrauchvorzuhalten sind und es sich entweder immer wieder um dieselben Unterkünftehandelt oder die nur kurzzeitig angemieteten Immobilien auch unterBerücksichtigung ihrer Lage untereinander austauschbar sind.
Zeitgleich entschied der BFH zum selben Problemkreis auch inden Verfahren III R 39/22 und III R 3/23. In allen drei Verfahren hob er dieUrteile des FG auf und verwies die Sache zurück, weil es an erforderlichenFeststellungen fehlte.
Die Urteile haben Bedeutung für Unternehmen in derVeranstaltungsbranche, die regelmäßig Räume und Technik anmieten, sowie fürUnternehmen, die Unterkünfte für ihre auswärts tätigen Mitarbeiter anmieten.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.01.2026, III R 28/24