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Unwirksame Klageeinreichung wegen fehlender formgerechter elektronischer Übermittlung durch anwaltlichen Einreicher

08.04.2026

Die Klage eines Rechtsanwaltes in eigener Sache, der seinenStatus in der Klagschrift offengelegt hat, kann weder per Fax noch über einfremdes elektronische Anwaltspostfach wirksam erhoben werden.

Mit Gerichtsbescheid vom 16. September 2025 (Az. 5 K 56/23)hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dassein Anwalt, der Klage in eigener Sache erhebt und in der Klageschrift auf seineZulassung als Rechtsanwalt hingewiesen hat, nach § 52d Satz 1 FGO verpflichtetist, die Klage als elektronisches Dokument zu übermitteln. Soweit eineelektronische Übermittlung erfolgt ist, ist ein elektronisches Dokument, dasaus einem besonderen elektronischen Postfach versandt wird und nicht mit einerqualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, nur dann wirksam auf einemsicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende Personmit der tatsächlich versendenden Person übereinstimmt.

Der Kläger reichte zunächst seine Klage per Telefax beimFinanzgericht ein. Die Klageschrift wies den Kläger als Rechtsanwalt aus undtrug den Hinweis »wegen technischer Probleme mit dem beA vorab per Telefax«. Amselben Tag ging die Klageschrift zudem über ein für den Kläger fremdeselektronisches Anwaltspostfach ohne qualifizierte Signatur ein. Einevorübergehende Unmöglichkeit zur Übermittlung gemäß § 52d Absatz 4 FGO wurdedurch den Kläger nicht glaubhaft gemacht.

Das Gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Esentscheid, dass die zunächst per Fax und in der Folge als elektronischesDokument eingereichte Klage nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 und 4 FGOgenüge. Schriftsätze, die durch professionelle Einreicher zu Gericht gereichtwürden, seien seit dem 01.01.2022 gemäß § 52d Abs. 1 Satz 1 FGO alselektronisches Dokument zu übermitteln, wenn hierfür ein sichererÜbermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung stehe. EinVerstoß gegen diese Pflicht führe zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung undschließe die Wahrung der Klagefrist aus. Zwar sei eine Übermittlung nach denallgemeinen Vorschriften gemäß § 52d Satz 3 FGO zulässig, sofern dieÜbermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich sei. Dieerforderliche Glaubhaftmachung nach § 52d Satz 4 FGO sei im Streitfall abernicht gegeben. Eine Faxeinreichung genüge auch deshalb nicht, weil der Klägervorliegend den Briefkopf seiner Kanzlei genutzt habe und die Klage unter Nutzungseiner Berufsbezeichnung unterschrieben worden sei. Da mit der Einreichung überein fremdes elektronisches Anwaltspostfach mittels einfacher Signatur derausgewiesene Absender nicht mit der Person identisch sei, die mit ihrerUnterschrift die Verantwortung für das elektronische Dokument übernommen habe,sei die Klageschrift auch nicht wirksam über einen sicheren Übermittlungswegerfolgt. Der fremde Anwalt habe gerade nicht die inhaltliche Mitverantwortungfür den eingereichten Schriftsatz übernommen.

Der Senat hatte die Revision zugelassen. DerGerichtsbescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2026 zumGerichtsbescheid 5 K 56/23 vom 16.09.2025 (rkr)

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