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Sozialleistungen: Nicht für Diplomaten und ihre Angehörigen

11.05.2026

Die Stadt Frankfurt am Main hat die Schulassistenz fürDiplomatenkind abgelehnt. Das Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main hat dieAblehnung als rechtmäßig bestätigt: Für eine solche Sozialleistungen sei beiDiplomaten und ihren Angehörigen der Entsendestaat zuständig.

Ein neunjähriges Mädchen, das Staatsangehörige einesDrittstaates ist, besucht die 1. Klasse einer Grundschule in Frankfurt am Main.Es leidet an einer schweren neurologischen Erkrankung mit Halbseitenlähmung unddadurch bedingten motorischen, kognitiven und sprachlichen Einschränkungen. Umüberhaupt am Unterricht und am sozialen Leben in der Schule teilnehmen zukönnen, benötigt das Kind Unterstützung.

Sein Vater ist als Diplomat nach Deutschland entsandt undarbeitet in der Botschaft. Beim zuständigen Jugend- und Sozialamt beantragte erfür seine Tochter Eingliederungshilfe in Form der Schulbegleitung, die derzeitdurch eine Bekannte der Eltern sichergestellt wird. Die Stadt lehnte aufgrunddes Diplomatenstatus` des Vaters Eingliederungsleistungen ab.

Die Tochter klagte auf Übernahme der Schulbegleitung durchdie Stadt, da jedes Kind das Recht auf Bildung und Chancengleichheit habe,unabhängig davon, ob eine Behinderung vorliege und unter welchen Umständen essich im Inland aufhalte.

Das SG hat die Klage abgewiesen. Nicht ihre Behinderung,sondern ihr Status` als Familienangehörige eines Diplomaten, die in seinemHaushalt lebt, sei entscheidend für den Ausschluss von Leistungen durchöffentliche Stellen der Bundesrepublik Deutschland. Die Alimentation derDiplomaten obliege dem Entsendestaat.

Aus dem seit 2020 im Sozialgesetzbuch (SGB) IX geregeltenRecht der Eingliederungshilfe ergebe sich kein Anspruch. Zwar sei dieEingliederungshilfe mit dem Bundesteilhabegesetz aus dem SGB XII herausgelöstund neu strukturiert worden. Nach Auffassung des Gerichts dient die "neue"Eingliederungshilfe auch weiterhin dazu, konkrete Teilhabebedarfe behinderterMenschen zu decken und eine der Menschenwürde entsprechende Lebensführung zuermöglichen. Daraus folge aber gerade nicht, dass der Leistungsausschluss fürDiplomatenfamilien entfalle. Denn die Eingliederungshilfe bleibe weiterhin einesteuerfinanzierte und gegenüber anderen Leistungen weitgehend nachrangigeHilfe.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Schulpflichtnach dem Hessischen Schulgesetz, so das Sozialgericht weiter. Die Klägerin seischon deshalb nicht schulpflichtig, weil sie weder den erforderlichen Wohnsitznoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe. Andiesen tatsächlichen Bindungen an das Bundesgebiet fehle es dem Kind aus einerDiplomatenfamilie.

Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes siehtdas SG nicht. Denn das Mädchen werde im Unterschied zu Kindern mitBehinderungen, die eine Schulbegleitung erhielten, nicht aufgrund ihrerBehinderung von den Leistungen der Eingliederungshilfe ausgeschlossen, sondernwegen ihres Diplomatenstatus`. Schließlich hat das SG eine Diskriminierung nachder UN-Behindertenrechtskonvention verneint. Denn auch insoweit knüpfe derAusschluss nicht an die Behinderung des Kindes an, sondern an denDiplomatenstatus.

Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.03.2026, S 27SO 139/25, nicht rechtskräftig

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