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Niedersachsen: Diskos, Clubs und Shisha-Bars dürfen auch bei Inzidenz von über zehn wieder öffnen

05.08.2021

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen hat § 9 Absatz 5 der aktuellen Corona-Verordnung des Landes, der die Schließung von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen sowie Shisha-Bars ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als zehn anordnet, einstweilig außer Vollzug gesetzt.

Die Antragstellerin, die eine Shisha-Bar in Delmenhorst betreibt, hatte sich mit einem Normenkontrolleilantrag gegen diese Regelung sowie gegen § 1a Absatz 1 und 2 Corona-VO gewandt und argumentiert, die Schließung sei unverhältnismäßig. Nach den vom RKI aufbereiteten Daten spiele das Infektionsumfeld "Gaststätte" oder "Shisha-Bar" nur eine untergeordnete Rolle. Darüber hinaus seien die Inzidenz-Werte willkürlich gewählt und nicht mehr hinreichend aussagekräftig, da sie die notwendigen Parameter nur unzureichend berücksichtigten.

Das OVG hat dem Antrag im Hinblick auf § 9 Absatz 5 Corona-VO entsprochen. Es handele sich bei der Schließung der genannten Einrichtungen um keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Insbesondere lägen die speziellen Voraussetzungen des § 28a Absatz 3 IfSG nicht vor. Diese Vorschrift sehe drei unterschiedliche Inzidenzbereiche (über 50, über 35, unter 35) vor. Dies schließe es aus, die derzeit angeordnete Schließung von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Eirichtungen sowie Shisha-Bars bereits bei einem Sieben-Tage-Inzidenzwert von mehr als zehn anzuordnen. Unterhalb einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 kämen bei der im IfSG vorgesehenen Staffelung lediglich allgemeine Regelungen, wie Test- und Maskenpflicht sowie die Kontaktdatenerhebung, äußerstenfalls Zugangsbeschränkungen in Betracht. Generelle Betriebsschließungen einzelner Branchen seien damit nicht vereinbar.

Das OVG weist zudem darauf hin, dass im Hinblick auf das Fortschreiten der Immunisierung der Bevölkerung und der damit verbundenen weitgehenden Beschränkung des Infektionsgeschehens auf weniger vulnerable (jüngere) Gruppen eine Anpassung der Schwellenwerte an die geänderte Sachlage erforderlich sei. Auf Grundlage der derzeit geltenden Schwellenwerte könnten schwerwiegende Grundrechtseingriffe nur noch für einen kurzen Übergangszeitraum gerechtfertigt werden. Eine Unterminierung der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners sei durch die vorläufige Außervollzugsetzung nicht zu befürchten. § 9 Absatz 5 Corona-VO sei nicht Bestandteil eines zwischen allen Bundesländern abgestimmten Gesamtkonzepts. Die Verordnung enthalte in ihrem § 1f Absatz 2 Regelungen etwa zu Hygienekonzepten, Kapazitätsbeschränkungen und Testverpflichtungen, die vorübergehend auch oberhalb der Sieben-Tage-Inzidenz von zehn auf Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen sowie Shisha-Bars angewendet werden könnten. Es müsse der gebotenen Neuregelung der Schwellenwerte überlassen bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen diese Einrichtungen, die fraglos zu einem erhöhten Infektionsrisiko führten, wieder geschlossen werden sollten.

Die Außervollzugsetzung des § 9 Absatz 5 Corona-VO ist nach Angaben des OVG allgemeinverbindlich, das heißt die betroffene Regelung ist in Niedersachsen gegenwärtig nicht zu beachten. Hinsichtlich der Regelungen in § 1a Absatz 1 und 2 Corona-VO hat das OVG den Antrag wegen fehlender Antragsbefugnis verworfen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 03.08.2021, 13 MN 352/21, unanfechtbar

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