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Laden von E-Dienstwagen: Steuerberaterverband für pauschale Erstattungen

12.03.2026

Anfang 2026 entfielen die Pauschalen für selbst getrageneStromkosten des Arbeitnehmers beim Laden betrieblicher Fahrzeuge. Stattdessensind Strommenge und -preis nachzuweisen. Der Deutsche Steuerberaterverband(DStV) kritisiert den zusätzlichen Verwaltungsaufwand und fordert eineVereinfachung.

Laden Arbeitnehmer elektrische Dienstwagen zu Hause, könntenArbeitgeber die Stromkosten steuerfrei erstatten. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums(BMF) aus dem Jahr 2020 habe hierfür Pauschalen ohne Einzelnachweise vorgesehen,die bis Ende 2030 gelten sollten. Mit Schreiben vom 11.11.2025 hätten Bund undLänder diese Erleichterung vorzeitig beendet. Das kritisiert der DStV. Er fordertdie Beibehaltung der bürokratiearmen Pauschale ein.

Auch künftig könnten Arbeitgeber Stromkosten für das Ladenbetrieblicher Fahrzeuge zu Hause steuerfrei erstatten. Allerdings müsstenArbeitnehmer die geladene Strommenge nunmehr mit einem separaten stationärenoder mobilen Stromzähler nachweisen. Zusätzlich sei der individuelle Strompreis– bestehend aus Arbeitspreis je Kilowattstunde und anteiligem Grundpreis – zubelegen. Alternativ akzeptiere die Finanzverwaltung für die Jahre 2026 bis 2030eine Strompreispauschale.

Die Neuregelung erfordere kurzfristige Anpassungen:Arbeitgeber müssten ihre Abrechnungsprozesse umstellen und Nachweise prüfen.Arbeitnehmer müssten regelmäßig Daten zu Stromverbrauch und Strompreisübermitteln.

Der DStV kritisiert den Wechsel von der bewährtenbürokratiearmen Pauschale hin zu einer aufwendigen Einzelfallermittlung. Erregt daher an, kurzfristig wieder eine bürokratiearme Pauschalregelungeinzuführen – idealerweise gesetzlich und rückwirkend zum 01.01.2026.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 10.03.2026

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