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Kirchensteuerpflicht: Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ermittlungen der Finanzgerichte zum kirchlichen Mitgliedschaftsrecht
Nur Kirchenmitglieder müssen Kirchensteuern zahlen. WerMitglied einer Kirche ist, bestimmen die Kirchen im Rahmen der Verfassungselbst. Die einschlägigen Regelungen gehören zu den "eigenenAngelegenheiten" der Religionsgesellschaften im Sinne von Artikel 140 desGrundgesetzes und Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung. Daher dürfenFinanzgerichte (FG) den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen desinnerkirchlichen Rechts nicht nach ihren eigenen Vorstellungen auslegen,sondern sie müssen diese so anwenden, wie dies die maßgeblichen innerkirchlichenStellen tun. Das gilt auch für die Regelungen über den Wiedereintritt einesehemaligen Kirchenmitglieds, wie der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschiedenhat.
Ein Mann hatte sich gegen die vom Kirchensteueramt für dieJahre 2012 bis 2018 festgesetzte evangelische Kirchensteuer gewandt. Er konntenachweisen, dass er 1973 aus der Kirche ausgetreten war. Das Kirchensteueramtging jedoch von einem Wiedereintritt des Klägers im Jahr 1985 aus. Es stütztesich dabei vor allem auf eine alte Karteikarte und auf den Umstand, dass derKläger über viele Jahre hinweg Kirchensteuer gezahlt hatte. Das FG Münchenbejahte den Wiedereintritt und wies die Klage ab.
Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sachezurückverwiesen. Die Feststellungen des FG zum innerkirchlichen Recht reichtennicht aus, um einen Wiedereintritt zu begründen. Im zweiten Rechtsgang wird dasFG nun klären müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein ehemaligesKirchenmitglied, das seinen damaligen Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg hatte,einen Wiedereintritt in die evangelische Kirche gegenüber einem bayerischenPfarrer erklären konnte.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.10.2025, X R 28/22