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Genehmigung zum Abschuss von Wölfen: Teilweise rechtswidrig

30.06.2020

Eine vom Landkreis Uelzen erteilte Ausnahmegenehmigung zur Tötung von Wölfen ist teilweise rechtswidrig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen entschieden und damit den Beschwerden zweier staatlich anerkannter Naturschutzvereinigungen entsprochen. Die Richter betonen die hohen Anforderungen, die an die Genehmigung der Tötung von Tieren zu stellen sind, die nicht als schadensverursachend identifiziert worden sind.
Einem Wolfsrüden aus dem Rudel Ebstorf und einer Wölfin aus dem Rudel Eschede/Rheinmetall konnten jeweils mehre Schafsrisse nachgewiesen werden. Am 04.04.2020 erteilte der Landkreis Uelzen daraufhin eine befristete Ausnahmegenehmigung für die zielgerichtete Tötung dieser zwei Wölfe. Zugleich regelte er, dass unter bestimmten Voraussetzungen noch weitere Wölfe getötet werden dürfen. Das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg hat die dagegen gerichteten Eilanträge der Naturschutzvereinigungen mit der Begründung abgelehnt, dass den Antragstellern die Antragsbefugnis fehle.
Das OVG hat die erstinstanzlichen Beschlüsse geändert und den Beschwerden der beiden Naturschutzvereinigungen zum Teil stattgegeben. Entgegen der vom VG vertretenen Ansicht fehle den Antragstellern als anerkannten Naturschutzvereinigungen nicht bereits die Antragsbefugnis, da die maßgebliche Regelung in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes als weiter Auffangtatbestand zu verstehen sei.  
In der Sache hat das OVG ausgeführt, die Genehmigung zur Tötung der beiden genannten Wölfe sei bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Die vom Landkreis getroffene Prognose, dass die Tötung zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden für den betroffenen Schäfer erforderlich sei, sei gerechtfertigt. Es könne davon ausgegangen werden, dass diese Wölfe weiterhin in mit zumutbaren Herdenschutzmaßnahmen gesicherte Schafsherden eindringen und diese Jagdtechnik möglicherweise auch an andere Wölfe weitergeben würden. Dadurch bestehe das Risiko eines erheblichen Eigentumsschadens für den betroffenen Schäfer. Zumutbare Alternativen zur Tötung der beiden Wölfe bestünden nicht.
Der Bescheid sei allerdings rechtswidrig, soweit der Landkreis ergänzend auch geregelt hat, dass unter bestimmten Voraussetzungen weitere Wölfe getötet werden dürfen. Das Bundesnaturschutzgesetz erlaube eine Tötung von Wölfen ohne konkrete Identifizierung als schadensverursachendes Tier nur in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit bisherigen Rissereignissen. Der Landkreis habe aber in dem Bescheid nicht den engen zeitlichen Zusammenhang bestimmt, innerhalb dessen nach einem Rissereignis Wölfe ohne konkrete Identifizierung getötet werden dürfen.
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschlüsse vom 26.06.2020, 4 ME 57/20 und 4 ME 116/20, unanfechtbar

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