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Ferienjobs: Was zu beachten ist

01.07.2020

Der Bundesverband Lohnsteuerhilfe e.V. (BVL) informiert, was steuerlich zu beachten ist, wenn Schüler oder Studenten in den Ferien jobben.
Arbeiten Schüler oder Studenten lediglich in den Schul- beziehungsweise Semesterferien, handele es sich um eine kurzfristige Beschäftigung. Voraussetzung dafür sei grundsätzlich, dass entweder verteilt übers Jahr nicht mehr als 70 Tage gearbeitet wird oder der Job auf drei Monate befristet ist. Aufgrund der Corona-Pandemie seien diese Zeitgrenzen allerdings übergangsweise neu geregelt worden. So gölten für die Zeit vom 01.02.2020 bis 31.10.2020 fünf Monate oder 115 Arbeitstage. "Der Verdienst bleibt dann unabhängig von der Höhe und unabhängig von der wöchentlichen Stundenzahl sozialversicherungsfrei auch für den Arbeitgeber", erklärt Erich Nöll, BVL-Geschäftsführer. Lohnsteuer führe er entweder pauschal mit 25 Prozent ab oder aber die ganz normale Lohnsteuer, die sich der Schüler beziehungsweise Student über die Einkommensteuererklärung 2020 regelmäßig erstatten lassen könne. Bei Ledigen falle bis zu einem Monatsverdienst von circa 1.090 Euro noch keine Lohnsteuer an.
Für Schüler und Studenten, die das ganze Jahr über, also auch außerhalb der Ferien arbeiten, und die monatlich nicht mehr als 450 Euro verdienen, werden laut BVL regelmäßig vom Arbeitgeber in der Minijobzentrale angemeldet. Für den Minijob fielen keine Beiträge für Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung an. Sie könnten sich mit einem schriftlichen Antrag auch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen oder erwürben bereits Zeiten für die Rentenversicherung und einen eigenen Anspruch auf Riesterförderung. Dafür müssten sie eine Reduzierung des Nettolohns um 3,6 Prozent in Kauf nehmen. Sie könnten auch weiterhin über die Eltern krankenversichert sein, wenn sie jünger als 25 Jahre sind.
Aufpassen müssen Schüler und Studenten nach Angaben des BVL, dass die jährliche Verdienstobergrenze von 5.400 Euro nicht überschritten wird, zum Beispiel wegen Sonderzahlungen (Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) oder bei mehreren Minijobs. Dann sei der Arbeitgeber verpflichtet, den Mitarbeiter bei der regulären Sozialversicherung anzumelden und die Beiträge für das gesamte Jahr auch im Nachhinein zu entrichten.
Liegt weder ein kurzfristiges noch geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, könnten sich Studenten als Werkstudent anstellen lassen. Während des Semesters sei die Arbeitszeit dann auf 20 Stunden pro Woche begrenzt; in den Semesterferien gelte diese zeitliche Begrenzung nicht. Dann müssten sowohl der Arbeitgeber als auch der Student Beiträge in die Rentenkasse einzahlen, während die übrigen Sozialabgaben für die Arbeitslosenversicherung, die Kranken- und Pflegeversicherung entfielen. Bleibe der monatliche Verdienst unter 538.33 Euro, könnten auch Werkstudenten unter 25 Jahren familienversichert bleiben.
Sofern monatlich Einkommensteuer einbehalten wurde, lohne sich die Abgabe einer Einkommensteuererklärung im Folgejahr, rät der BVL. Denn diese führe regelmäßig zu einer Erstattung.
Bundesverband Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 26.06.2020

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