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Basiskonto: Entgeltklausel der Deutschen Bank unwirksam

01.07.2020

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Kreditinstituts enthaltenen Entgeltklauseln für ein Basiskonto sind im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam, wenn das kontoführende Institut bei der Bemessung des Entgelts den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Mehraufwand allein auf die Inhaber von Basiskonten umgelegt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) auf die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Deutsche Bank entschieden.
Nach dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten beträgt der monatliche Grundpreis für ein Basiskonto 8,99 Euro. Die in diesem Preis enthaltenen Leistungen umfassen insbesondere die Nutzung von Online-Banking, Telefon-Banking und Bankingterminals, die Nutzung des Bank Card Service, Kontoauszüge am Bankterminal, beleglose Überweisungen sowie die Einrichtung und Änderung von Daueraufträgen über Online-Banking und Bankingterminal. Für beleghafte Überweisungen, für Überweisungen und die Einrichtung oder Änderung von Daueraufträgen über einen Mitarbeiter der Beklagten im telefonischen Kundenservice oder in der Filiale sowie für ausgestellte oder eingereichte Schecks muss der Inhaber eines Basiskontos ein zusätzliches Entgelt von jeweils 1,50 Euro entrichten.
Der Kläger hält die Entgeltklauseln wegen Verstoßes gegen § 307 Absatz 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 41 Absatz 2 Zahlungskontengesetz (ZKG) für unwirksam. Die Unterlassungsklage war in allen Instanzen erfolgreich.
Die angefochtenen Klauseln unterlägen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und hielten dieser nicht stand, erläutert der BGH. Prüfungsmaßstab für die Inhaltskontrolle sei § 41 Absatz 2 ZKG. Nach dessen Satz 1 müsse das Entgelt für die von § 38 ZKG erfassten Dienste, das heißt die grundlegenden Funktionen eines Zahlungskontos, nämlich das Ein- und Auszahlungsgeschäft sowie das Lastschrift-, Überweisungs- und Zahlungskartengeschäft, angemessen sein.
Für die Beurteilung der Angemessenheit seien nach § 41 Absatz 2 Satz 2 ZKG insbesondere die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten zu berücksichtigen. Diese Bewertungsparameter sind laut BGH jedoch – was sich bereits aus dem Wortlaut ("insbesondere") ergebe – nicht abschließend. Bei der Prüfung der Angemessenheit eines Entgelts für ein Basiskonto sei auch in den Blick zu nehmen, dass die Vorschriften über das Basiskonto allen, also insbesondere auch einkommensarmen Verbrauchern, den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen und damit die Teilhabe am Zahlungsverkehr ermöglichen sollen. Der zur Verwirklichung dieses Ziels in § 31 Absatz 1 ZKG geregelte Kontrahierungszwang dürfe nicht durch zu hohe, prohibitiv wirkende Entgelte unterlaufen werden.
Das Entgelt für ein Basiskonto sei jedenfalls dann nicht angemessen im Sinne des § 41 Absatz 2 ZKG, wenn im verlangten Entgelt Kostenbestandteile enthalten sind, die entweder gar nicht oder jedenfalls nicht nur auf die Nutzer der Basiskonten umgelegt werden dürfen. Diese Vorschrift schließe es nach ihrem Sinn und Zweck insbesondere allgemein aus, den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Zusatzaufwand oder die mit der Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontos verbundenen Kosten allein auf die Inhaber von Basiskonten umzulegen. Vielmehr müssten diese Kosten von den Instituten durch die im freien Wettbewerb erzielbaren Leistungspreise erwirtschaftet werden. Dagegen habe die Beklagte verstoßen, indem sie nach den von ihr vorgelegten Kostenkalkulationen für das Basiskonto und die übrigen Girokonten den mit der Führung der Basiskonten verbundenen Mehraufwand ausschließlich auf die Basiskonten umgelegt habe,
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.06.2020, XI ZR 119/19

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