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Abgetrennten Kopf vor Gericht abgelegt: Verurteilung wegen Störung der Totenruhe rechtskräftig

08.12.2023

Ein Obdachloser muss für eineinhalb Jahre ins Gefängnis, nachdem er den abgetrennten Kopf eines zuvor eines natürlichen Todes gestorbenen Freundes vor dem Bonner Amts- und Landgericht abgelegt hat. Der Bundesgerichtshof hat das entsprechende Urteil des LG Bonn bestätigt, dass damit rechtskräftig ist.

Das LG hatte den Angeklagten am 20.01.2023 wegen Störung der Totenruhe gemäß § 168 Strafgesetzbuch verurteilt (51 KLs 2/22 900 Js 672/22). Der Angeklagte habe den Kopf seines ebenso obdachlos gewesenen verstorbenen Freundes Ende Juni 2022 um 17.16 Uhr vor dem verschlossenen Haupteingang des Bonner Amts- und Landgerichts abgelegt. Das Gesicht sei zur Straße gerichtet gewesen. Wer den Kopf zuvor vom Rumpf abgetrennt habe, habe nicht geklärt werden können.

Dem Angeklagten war nach den Feststellungen des LG Bonn bewusst, dass alsbald zahlreiche Passanten dem Verstorbenen ins Gesicht und in die weit geöffneten Augen schauen und auch das Innere des abgetrennten Halses sehen konnten, wodurch sie nachhaltig schockiert und in ihrem Pietätsgefühl verletzt würden.

Der BGH hat die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des LG Bonn verworfen. Die Überprüfung des Urteils habe keinen Rechtsfehler ergeben. Insbesondere, so der BGH, sei nicht zu beanstanden, dass das LG von einer vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen sei. Es habe zudem rechtsfehlerfrei dargelegt, warum es nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen konnte, dass der Angeklagte diejenige Person war, die den Kopf des Verstorbenen vom Rumpf abgetrennt hatte. Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.12.2023, 2 StR 270/23

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