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Dieselskandal: Schadenersatz trotz Weiterverkaufs betroffenen Autos
Der Weiterverkauf eines vom Dieselskandal betroffenen Autos steht einem Schadenersatzanspruch des vormaligen Eigentümers gegen den Hersteller des Kfz nicht entgegen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Fällen entschieden. Allerdings sei der für das Auto erzielte Verkaufserlös vom Schadenersatz in Abzug zu bringen.
In beiden Fällen hatten die Kläger 2014 gebrauchte VW-Fahrzeuge gekauft, die mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet waren. Dieser Motor hatte eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befand. Im Prüfstandsbetrieb führte die Software zu einer erhöhten Abgasrückführung im Vergleich zum Normalbetrieb, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen auf dem Prüfstand eingehalten werden konnten.
Jeweils während des laufenden Rechtsstreits veräußerten die Kläger die vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeuge weiter. In dem einen Fall erwarb der Kläger ein Fahrzeug eines anderen Herstellers, gab das von VW hergestellte Fahrzeug in Zahlung und erhielt zusätzlich eine "Wechselprämie".
Zwischen den Parteien war jeweils streitig, ob den Klägern trotz des Weiterverkaufs des VW ein Schadenersatzanspruch gegen die beklagte VW AG als Herstellerin der Kfz in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die Fahrzeugnutzung und abzüglich des erzielten Verkaufserlöses zusteht. Auch war in dem einen Fall streitig, ob von diesem Anspruch gegebenenfalls die "Wechselprämie" ebenfalls abzuziehen ist.
Der BGH stellt klar, dass die Beklagte die Kläger durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit Abschalteinrichtung (Prüfstanderkennungssoftware) jeweils vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und ihnen insoweit grundsätzlich ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs zusteht. Der Weiterverkauf des Fahrzeugs lasse diesen Anspruch nicht entfallen. Durch den Weiterverkauf sei der marktgerechte Verkaufserlös an die Stelle des im Wege der Vorteilsausgleichung herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs getreten und vom Schadenersatzanspruch abzuziehen gewesen.
Für die "Wechselprämie" gelte dies indes nicht. Sie sei nicht zugunsten des beklagten Fahrzeugherstellers vom Schadenersatzanspruch in Abzug zu bringen. Denn diese habe der Kläger aufgrund seiner Entscheidung erhalten, Auto oder Automarke zu wechseln. Sie habe nichts mit dem Substanz- oder Nutzungswert des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs zu tun und habe daher dem Kläger und nicht der Beklagten zugestanden.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 20.07.2021, VI ZR 575/20 und VI ZR 533/20