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Was müssen Betreiber von Photovoltaikanlagen steuerlich beachten? Das erläutern Petra Ackmann (Steuerpolitische Sprecherin des BdSt Hamburg) und Vorsitzender Sascha Mummenhoff.
© BdSt HH

"Die Steuerklärer": Solarstrom selbst erzeugen – diese Steuerregeln sollte man kennen

Bund der Steuerzahler Hamburg e. V. / Meldungen 25.04.2025, Sascha Mummenhoff

Wer eine Solaranlage betreibt, sieht sich schnell mit einer Vielzahl steuerlicher Vorschriften konfrontiert. In der aktuellen Folge des Podcasts „Die Steuerklärer“ erläutern Petra Ackmann, Steuerpolitische Sprecherin des Bund der Steuerzahler Hamburg, und Vorsitzender Sascha Mummenhoff, was Betreiber wissen sollten – und wie sich unnötiger bürokratischer Aufwand vermeiden lässt.

„Für kleinere Photovoltaikanlagen gilt inzwischen ein echter steuerlicher Vorteil: Wer unter bestimmten Leistungsgrenzen bleibt, muss weder Einkommensteuer noch Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung zahlen“, erklärt Petra Ackmann. Grundlage dafür ist eine gesetzliche Vereinfachung, die seit 2023 gilt – aber noch nicht allen Eigentümern bekannt ist. Maßgeblich ist dabei vor allem die Größe der Anlage. „Bis zu 30 Kilowatt Peak (kWp) auf einem Einfamilienhaus fallen unter diese Regelung“, so Ackmann weiter. Damit entfällt nicht nur die Steuerpflicht, sondern auch die Verpflichtung zur Abgabe entsprechender Steuererklärungen – ein erheblicher Abbau von Bürokratie.
Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: Wer freiwillig Umsatzsteuer ausweist, etwa um sich die Mehrwertsteuer auf die Anschaffungskosten erstatten zu lassen, unterliegt automatisch der sogenannten Regelbesteuerung. „Das kann sich lohnen, erfordert aber eine sorgfältige Abrechnung”, sagt Sascha Mummenhoff.
Auch die Kosten für die Installation der Anlage spielen steuerlich eine Rolle. „Wer eine Anlage von einem Unternehmen mit ausgewiesener Umsatzsteuer installiert bekommt, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Steuer erstattet bekommen – allerdings nur wenn man sich für die Umsatzsteuerpflicht entschieden hat“, ergänzt Petra Ackmann. Für später angeschaffte Anlagen gilt: keine Umsatzsteuer bei der Installation und dadurch auch kein Vorsteuerabzug. „Dafür entfällt die gesamte Steuerbürokratie - und das ist für viele Eigentümer inzwischen der bevorzugte Weg.“
Immer wieder herrscht auch Unsicherheit, ob für den Betrieb einer Solaranlage ein Gewerbe angemeldet werden muss. Petra Ackmann stellt klar: „Bei kleineren Anlagen auf dem Eigenheim ist das in der Regel nicht erforderlich.“ Auch die Finanzämter verzichten mittlerweile weitgehend auf die Anmeldung einer Photovoltaikanlage. Das vereinfacht nicht nur die steuerliche Behandlung, sondern auch die formalen Abläufe bei Anmeldung und Abrechnung.
„Der Trend zur eigenen Energieversorgung ist nachvollziehbar“, betont Petra Ackmann. „Aber wie immer sollte man auch die steuerlichen Aspekte im Blick behalten – oder sich rechtzeitig beraten lassen.“

Hier geht es zum Podcast:
anchor.fm/bdst-hh

Der BdSt-Podcast „Die Steuerklärer“ ist auf allen gängigen Plattformen wie Apple Podcasts, Spotify und Amazon Music verfügbar. In der Mediathek finden sich auch alle bisherigen Folgen.

 

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