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Biberschaden ist keine außergewöhnliche Belastung

Presseinformation 01.02.2021

So setzt man Schäden durch Tiere von der Steuer richtig ab

Lässt man Wildtierschäden, z.B. Schäden durch Biber, am Eigentum beseitigen, entstehen dadurch oft nicht unerhebliche Kosten. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs lassen sich diese Ausgaben in der Regel allerdings nicht als sog. außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Denn dafür müsste es sich um unübliche Kosten handeln, erklärt der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg, mit Blick auf das aktuelle Urteil.

Berücksichtigt werden und somit die Steuerlast mindern, können die Ausgaben aber an anderer Stelle. Wenn das Finanzamt die Wildtierschäden nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkennt, sollten die Ausgaben dennoch bei der Steuererklärung nicht vergessen werden, rät der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg. Denn die Kosten, die durch Beauftragung einer Firma bzw. eines Handwerkers entstehen, können, mit Ausnahme der Kosten für das Material, als Handwerkerleistungen steuerlich abgesetzt werden. 20 Prozent der Kosten sind dabei direkt von der Steuerlast abziehbar. Das gilt für Handwerkerkosten von bis zu 6.000 Euro pro Jahr. So können bis zu 1.200 Euro an Steuern gespart werden.

Näheres zu Handwerkerleistungen kann der Broschüre „Arbeiten in Haus und Garten“ entnommen werden, die kostenlos beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e. V. unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 0 76 77 78 bestellt werden kann.

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