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Auf Zeit beruflich ins Ausland? Dann A1-Entsendebescheinigung ausfüllen!

Top News 31.05.2019

Ab 1. Juli 2019 gilt hier nur noch das maschinelle Verfahren. 

Erwerbstätige, die für ihren Arbeitgeber zeitweilig eine Tätigkeit in einem Staat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz verrichten, bleiben in dem Staat versichert, aus dem sie entsandt werden. Grundsätzlich entsteht mit der Tätigkeit aber auch im Beschäftigungsstaat eine Sozialversicherungspflicht. Anderes gilt dann, wenn dort eine so genannte A1-Entsendebescheinigung vorgelegt wird und die Entsendung eine Dauer von 24 Monaten nicht überschreitet. Bei Vorlage einer solchen Bescheinigung fallen dann im Beschäftigungsland keine Sozialversicherungsbeiträge an – damit wird eine doppelte Beitragszahlung vermieden.

Seit dem 1. Januar 2019 ist für das Antrags- und Bescheinigungsverfahren nur noch das elektronische Verfahren zulässig. Nur in begründeten Einzelfällen kann noch bis zum 30. Juni 2019 die A1-Bescheinigung in Papierform beantragt werden. Für die Antragstellung im elektronischen Verfahren müssen die entsprechenden Daten aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder mittels einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe (z. B.  sv.net.) übertragen werden.

Entgegen der häufigen Annahme, dass es für Sozialversicherungspflicht eine zeitliche Bagatellgrenze gibt, muss auch für sehr kurze Aufenthalte im Ausland eine A1-Bescheinigung beantragt werden. Wird ein Arbeitnehmer mehrfach für wenige Tage entsandt, ist immer wieder ein neuer Antrag notwendig. Die Beantragung muss rechtzeitig vor der Entsendung erfolgen, damit eine Beitragserhebung im Beschäftigungsstaat von vornherein vermieden wird. Eine Dauer von etwa drei Tagen sollte für die Bearbeitung einkalkuliert werden. Auch dann, wenn der Arbeitnehmer bereits im Ausland tätig ist, kann der Antrag auf die Entsendebescheinigung noch gestellt werden.

Die Ausstellung der Bescheinigung ist grundsätzlich bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers zu beantragen. Im Fall einer privaten Krankenversicherung ist der Rentenversicherungsträger zuständig.

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