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Kämpfen Sie mit dem BdSt für faire Abwassergebühren

Newsticker Nordrhein-Westfalen / Meldungen 02.01.2021

Die Abwassergebühren könnten für die Verbraucher niedriger sein – wenn die Kommunen die Möglichkeiten, die ihnen zur Kalkulation ihrer Kosten zur Verfügung stehen, nicht bis zum Anschlag ausreizten. Um das zu erreichen, unterstützt der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen einen Musterprozess vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster.

Um das Gebührenaufkommen ermitteln zu können, ist nach den länderspezifischen Kommunalabgabengesetzen regelmäßig vorgesehen, dass die Kommunen die Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermitteln. Diese Kosten sind der bewertete Güterverzehr, der durch die Leistungserstellung – wie die Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser über die Kanalisation – verursacht wird. Für den Betrieb einer Kläranlage entsteht einer Gemeinde in ihrem Haushalt Aufwand. Diese Aufwendungen, zum Beispiel für das Personal im Klärwerk oder die Reparatur einer Pumpe, sind zugleich Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinn. 

Der Neubau einer Kläranlage kann für die Ermittlung einer Abwassergebühr jedoch nicht unmittelbar mit dem gesamten Investitionsvolumen eingepreist werden. Im kommunalen Haushalt kann der Neubau einer Kläranlage beispielsweise über 50 Jahre abgeschrieben werden. Bei einer Investition in Höhe von 10 Millionen Euro werden 200.000 Euro jährlich als Aufwand für die Wertminderung durch Nutzung der Kläranlage im kommunalen Haushalt verbucht. Diese Methode ist die Abschreibung nach Anschaffungs- oder Herstellungswerten. In der Gebührenkalkulation dagegen ist auch eine Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten möglich. In der Vergangenheit haben zahlreiche Kommunen in Nordrhein-Westfalen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Auch in vielen anderen Bundesländern steht den Kommunen die Wahl frei, nach Anschaffungs- oder nach Wiederbeschaffungszeitwert abzuschreiben. 
In der Ergebnisbetrachtung des Gemeindehaushalts fallen die Kosten für die Abschreibungen anders – also geringer – aus, als es in der Gebührenkalkulation der Fall ist. Deshalb spricht sich der Bund der Steuerzahler NRW bei seinem jährlichen Gebührenvergleich dafür aus, die Abschreibung vom niedrigeren Anschaffungswert statt vom höheren Wiederbeschaffungszeitwert vorzunehmen.

Bis zu einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen im Jahr 1994 konnte außerdem ein kalkulatorischer Zins des nach Wiederbeschaffungszeitwerten ermittelten Anlagevermögens in der Abwassergebühr berücksichtigt werden. Der Prozess, der durch den Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen angestoßen wurde, hat vielerorts dazu geführt, dass die Abwassergebühren nachhaltig gesunken sind.
 
Nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes ist das aufgewandte Kapital angemessen zu verzinsen. Neben den Fremdkapitalzinsen für kreditfinanzierte Anlagegüter ist auch eine Verzinsung des eingebrachten Kapitals zu erbringen. Dahinter verbergen sich Anlagegüter der Gemeinde (Eigenkapital), die für die Leistungserbringung zur Verfügung gestellt werden. Das wird damit begründet, dass dieses gebundene Kapital für andere Zwecke hätte eingesetzt werden können.

Da nicht unerhebliche Anteile des Gemeindehaushaltes durch Kredite finanziert werden, ist es zu kurz gedacht, nur auf eine marktübliche Verzinsung von Sparguthaben abzustellen, das die Gemeinde bei einer reinen Geldanlage erhalten hätte. Andererseits kommt es zu einem Verstoß gegen das Kostendeckungsgebot, wenn die tatsächlichen Zinsaufwendungen der Gemeinde weit unter den kalkulatorischen Zinsen liegen und damit ein „echter“ Gewinn für den Gemeindehaushalt abgeworfen  wird. Verfehlt ist die Argumentation mancher Praktiker, es handele sich um Risikokapital, das möglichst hoch zu verzinsen sei – im Vergleich zu einer Unternehmensbeteiligung. Bei der kapitalintensiven Abwasserentsorgung werden Gebühren berechnet, weil die Kommune hoheitliche Aufgaben wahrnimmt und finanziert, dank derer die Gebührenzahler konkrete Vorteile in Anspruch nehmen. Einfach gesagt, sie nutzen die Abwasserentsorgung und -reinigung durch die Kommune.
Die angemessene Verzinsung muss also vielmehr eine Kombination sein aus Verpflichtungen von bestehenden Krediten und einer Prognose der zukünftigen Zinsentwicklung, die das Ausmaß von Eigen- und Fremdfinanzierung einer Periode sachgerecht berücksichtigt.

Nach der aktuellen Rechtsprechung ist in Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2021 ein Zinssatz von 5,42 Prozent zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 0,5 Prozent zulässig. Dieser orientiert sich an langfristigen Anleihen (siehe dazu auch Die NRWNachrichten 9/2020). Der Bund der Steuerzahler NRW hält ihn für überhöht und unterstützt deshalb den Musterprozess.

Darüber hinaus ist zu betrachten, welche Abschreibungsart in Kombination mit der Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes gewählt wird. Bei der Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten wird die Substanzerhaltung der Anlagegüter bereits besonders gefördert.

Der kalkulatorische Zinssatz in anderen Bundesländern  
Im Vergleich zu anderen Bundesländern ist nach derzeitigem Kenntnisstand lediglich in Sachsen ein Zinssatz von bis zu 6 Prozent zulässig. In Hessen sind es bis zu 5 Prozent, in Baden-Württemberg 4 bis 5 Prozent, in Bayern maximal 4,5 Prozent und in Niedersachsen 4,4 Prozent. Neben der gewählten Abschreibungsmethode ist zu klären, ob das Anlagekapital nach der Restwert- oder Durchschnittsmethode ermittelt wird. So ist beispielsweise in Baden-Württemberg die Verzinsung des Anlagekapitals gesetzlich vorgeschrieben, aber die Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert verboten. Der Anteil kalkulatorischer Zinsen am Gebührensatz steht in der Folge „allein“ neben den aufwandsgleichen Kosten. 
In Mecklenburg-Vorpommern verbleiben bei der Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten die dadurch erwirtschafteten Abschreibungserlöse in einer Rücklage. Sie sind wiederum angemessen zu verzinsen und kostenmindernd oder kapitalerhaltend (im Gebührenhaushalt) einzusetzen. Der Verbleib kalkulatorischer Erlöse im Gebührenhaushalt führt allerdings nicht zwangsläufig zu einer geringeren Gebühr für den Gebührenzahler.
Beispiel Wesel
Anhand der Gebührenkalkulation der Stadt Wesel mit etwa 60.000 Einwohnern ergibt sich folgendes Bild: Die kalkulatorischen Anteile der Gebühr machen mehr als 50 Prozent aus. 
Im BdSt-Gebührenvergleich 2020 liegt Wesel mit einer Schmutzwassergebühr von 3,25 Euro je Kubikmeter im Mittelfeld. Die Niederschlagswassergebühr beträgt 1,00 Euro je Quadratmeter. Der Vier-Personen-Musterhaushalt zahlt in Wesel eine Jahresgebühr von 780 Euro.

In der Kalkulation der Abwassergebühren wird in Wesel ein kalkulatorischer Zins auf das Anlagekapital mit 5,87 Prozent ermittelt. Die Abschreibungen erfolgen nach Wiederbeschaffungszeitwerten.
In einer Vergleichsrechnung (vereinfachte Darstellung ohne Berücksichtigung Gebührenüber- oder -unterdeckungen) ergibt sich bei einer kalkulatorischen Verzinsung mit 3 Prozent und der Abschreibung nach Anschaffungswerten eine Jahresgebühr von 621,60 Euro und damit eine Ersparnis von 158,40 Euro für den BdSt-Musterhalt. 

Würde die Stadt Wesel eine kalkulatorische Verzinsung von 1 Prozent wählen und zugleich vom Wiederbeschaffungszeitwert abschreiben, läge die Ersparnis für den BdSt-Musterhaushalt bei 145,80 Euro.Markus Berkenkopf, [email protected]

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