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DSi Rundschreiben Nr. 1/2024: Rundfunkbeitrag als Teil des Existenzminimums steuerlich berücksichtigen

DSi-Publikation / Rundschreiben 05.08.2024, Matthias Warneke

Die Bürgergeldregelsätze 2024 sind im Vergleich zum Vorjahr erheblich gestiegen. Der Grundfreibetrag im Einkommensteuertarif 2024 muss deshalb noch nachträglich angehoben werden, damit das Existenzminimum auch hier berücksichtigt wird. Im Juli 2024 hat die Bundesregierung nun endlich einen entsprechenden „Gesetzentwurf zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ vorgelegt. Zu klären ist, ob zusätzlich der Rundfunkbeitrag steuerlich berücksichtigt werden müsste.

DSi-Diagnose

Das Existenzminimum, also der materielle Bedarf eines Bürgers, um ein menschenwürdiges Leben führen zu können, wird im Sozialrecht und im Einkommensteuerrecht weitgehend äquivalent berücksichtigt. Einkommen für existenznotwendige Ausgaben wie Ernährung, Kleidung, Wohnen etc. sind durch den steuerlichen Grundfreibetrag von der Besteuerung freigestellt. Aufwendungen für eine Basiskrankenversicherung werden als
Sonderausgabenabzug steuerlich berücksichtigt. Darüber hinaus können existenznotwendige Aufwendungen für Kinder über den Kinderfreibetrag steuermindernd wirken.

Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gelten als weiterer Teil des Existenzminimums, werden aber nicht äquivalent behandelt. Bürgergeldempfänger erhalten diese als Sachleistung, indem sie vom Rundfunkbeitrag befreit sind. Erwerbstätige hingegen müssen den Rundfunkbeitrag aus ihrem bereits versteuerten Einkommen bezahlen.

DSi-Empfehlungen

Der Rundfunkbeitrag als Teil des Existenzminiums muss einkommensteuerlich berücksichtigt werden, um das subjektive Nettoprinzip zu wahren und um eine Äquivalenz zu Bürgergeldempfängern zu schaffen. Berücksichtigungen im Grundfreibetrag oder als Sonderausgabenabzug wären denkbar, aber mit spezifischen Nachteilen verbunden.

Daher sollte ein neuer Steuerermäßigungstatbestand geschaffen werden. Hierzu wird nachfolgend ein Formulierungsvorschlag für einen neuen § 35d EStG unterbreitet. Dieser Paragraf würde eine Steuerermäßigung in Höhe von 18,985 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für den Rundfunkbeitrag ermöglichen.

 

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