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DSi kompakt Nr. 7: Zweckentfremdung der Rentenrücklage - und wie sie künftig verhindert werden könnte

DSi-Publikation / Kompakt 20.12.2013, Damian Fichte

In der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) gilt gemäß § 158 Abs. 1 SGB VI eine Regel zur Anpassung des Beitragssatzes. Unterschreitet die Nachhaltigkeitsrücklage den Mindestwert von 0,2 Monatsausgaben der GRV, muss der Beitragssatz erhöht werden. Übersteigt sie hingegen den Höchstwert von 1,5 Monatsausgaben, muss der Beitragssatz reduziert werden.

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