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BdSt-Tipps zum Ausbildungsstart

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen 26.07.2021, Bärbel Hildebrand

Was ist, auch steuerlich, zu beachten, wenn junge Leute jetzt ihre Ausbildung beginnen?

Viele junge Menschen starten jetzt unter Corona-Bedingungen ins Ausbildungsjahr. Trotz der besonderen Lage: Wer jetzt seine Ausbildung beginnt, sollte sich mit dem Thema Steuern befassen. Worauf zu achten ist, erklärt der Bund der Steuerzahler. 

Lehrlinge, die ihre Ausbildung beginnen, sollten zunächst dem Ausbildungsbetrieb ihre Steueridentifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Religionszugehörigkeit mitteilen. Die Angaben sind wichtig, damit der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug von Anfang an korrekt vornehmen kann. Wer seine Steuer-ID nicht mehr zur Hand hat, sollte beim Bundeszentralamt für Steuern die erneute Mitteilung der ID-Nummer beantragen. 

Ob von der Ausbildungsvergütung tatsächlich Lohnsteuern abgezogen werden, hängt vom Einzelfall ab. Junge Erwachsene werden in der Regel die Steuerklasse I erhalten, weil sie meist kinderlos und ledig sind. In diesem Fall fällt erst bei einer monatlichen Ausbildungsvergütung von rund 1.100 Euro Lohnsteuer an. Die Steuer zieht der Arbeitgeber direkt vom Lohn ab. Oft lässt sich die Steuerbelastung senken, weil Ausgaben für die Ausbildung gegengerechnet werden können. Dies können z. B. Ausgaben für Lehrbücher, typische Berufsbekleidung oder Fahrtkosten zum Betrieb sowie zur Berufsschule sein. Am besten heben Lehrlinge Belege für solche Ausgaben auf. Auch wer Tage im Homeoffice verbringt, sollte sich dies notieren, denn dafür kann eine Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag angesetzt werden. Geltend machen können Auszubildende diese so genannten Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung. Für das Ausbildungsjahr 2021 kann die Steuererklärung ab dem nächsten Jahr beim Finanzamt eingereicht werden. 

Auch Eltern von Azubis erhalten finanzielle Unterstützung: Ist der Lehrling noch nicht 25 Jahre alt, steht ihnen weiterhin das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag zu. Zudem können sie die Kosten für die Krankenversicherung des Kindes und bei volljährigen Kindern einen Betrag für die auswärtige Unterbringung des Lehrlings bei der Steuer absetzen.  

Weitere Tipps und Hinweise, wie Auszubildende und ihre Eltern Steuern sparen können, erhalten Interessierte im BdSt-INFO-Service Nr. 18 "Steuertipps für Auszubildende und ihre Eltern" (Download für Mitglieder), der per Mail an info(at)steuerzahler-nrw.de oder telefonisch unter 0211 99175-42 beim Bund der Steuerzahler NRW kostenlos bestellt werden kann.

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