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Vorstand

Landesverband

Bund der Steuerzahler Sachsen e. V.

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Dirk Mohr
Vorsitzender des Vorstands

Dirk Mohr

„Als eine der größten landesweiten Bürgerinitiativen in Sachsen liegt uns die Zukunft unseres schönen Freistaates und die unserer Kinder und Enkel am Herzen. Der Schlüssel zum Erfolg ist eine ausgewogene Einnahmen- und Ausgabenpolitik im Land. Machen wir uns gemeinsam dafür stark.“

AKTUELLES STEUERRECHT

Angabe vergessen – Kein grober Fehler des Steuerberaters in eigener Sache

Steuerbescheide können geändert werden, wenn nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, sofern dem Steuerzahler kein grobes Verschulden trifft. Grobes Verschulden umfasst Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Letztere liegt vor, wenn der Steuerzahler die zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt hat, beispielsweise durch unvollständige Steuererklärungen. Ein Rechtsirrtum aufgrund mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften gilt in der Regel nicht als grobes Verschulden. In einem vom FG Münster mit Urteil vom 30.10.2024, Az. 4 K 925/23 E, entschiedenen Fall hatte der Kläger, der als Steuerberater tätig ist, eine Rentenbeitragszahlung seiner Ehefrau versehentlich nicht in der Steuererklärung 2020 angegeben. Das Finanzamt argumentierte mit erhöhten Sorgfaltsanforderungen für Steuerberater. Das FG Münster sah jedoch kein grobes Verschulden, da es sich um ein bloßes mechanisches Versehen (Ablage des Belegs im falschen Ordner) handelte. Das Gericht berücksichtigte zudem die allgemeine Arbeitsüberlastung von Steuerberatern, insbesondere während der Corona-Pandemie. Auch der Ehefrau wurde kein grobes Verschulden angelastet, da sie die Steuerangelegenheiten ihrem fachkundigen Ehemann überlassen durfte. Das FG ließ daher eine Änderung des Steuerbescheids 2020 zu.

(BdSt Deutschland e. V., STEUER-News 02/2025)

Die E-Rechnung – kurz im Überblick

 

Seit dem 1. Januar 2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung (ERechnung) zu verwenden. Allerdings gelten auch hier Übergangsregelungen. Vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 können sich alle Rechnungsaussteller noch zwischen einer ERechnung und einer sonstigen Rechnung entscheiden. Private Endverbraucher sind von diesen Regelungen nicht betroffen.

Die E-Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt, empfangbar und es muss eine elektronische Verarbeitung möglich sein.  Ein einfaches PDF‑Dokument fällt nicht mehr unter diese Definition, da es kein strukturiertes Format hat.

Alle Rechnungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, fallen seit dem 1. Januar 2025 unter die Bezeichnung „sonstige Rechnung“. So stellen Rechnungen auf Papier oder in einem unstrukturierten elektronischen Format (z. B. einfaches PDFDokument) eine sonstige Rechnung dar. Weiterhin ist der Zeitpunkt des Umsatzes entscheidend. Wurde der Umsatz vor dem 1. Januar 2025 ausgeführt, kann eine Rechnung auch dann noch nach den alten Regelungen ausgestellt werden, wenn sie erst später gestellt wird. Solange eine sonstige Rechnung ausgestellt werden darf, gilt eine solche Rechnung für den Vorsteuerabzug weiterhin als ordnungsmäßige Rechnung. Die Regelungen zur verpflichtenden ERechnung gelten nicht bei Rechnungen an Endverbraucher und für viele steuerfreie Umsätze; z. B. steuerfreie Finanzdienstleistungen, steuerfreie Grundstücksvermietungen, Kleinbeträgen (bis 250 EUR Bruttobetrag, § 33 UStDV), Fahrausweisen, die  als Rechnung gelten (§ 34 UStDV), Leistungen, die von Kleinunternehmern erbracht werden (§ 34a UStDV) . Hier ist die Ausstellung aus umsatzsteuerlicher Sicht regelmäßig freiwillig und es kann eine sonstige Rechnung ausgestellt werden.

Vereine können sowohl eine nichtunternehmerische als auch eine unternehmerische Tätigkeit ausüben. Bei unternehmerischer Tätigkeit sind die Regelungen für die  ERechnung anzuwenden. Heißt: Der Verein muss ERechnungen empfangen können und  selbst E-Rechnungen ausstellen, sofern keine Ausnahmen vorliegen oder die Übergangsfristen genutzt werden. Betreffen Leistungen den nichtunternehmerischen Bereich des Vereins, muss der Verein weder E-Rechnungen empfangen können noch selbst ERechnungen ausstellen.

Für Leistungen, die bar bezahlt werden, gelten keine besonderen Regelungen. Daher ist beispielsweise, wenn der Rechnungsbetrag über 250 Euro liegt und der Rechnungsaussteller keinen Gebrauch von den Übergangsregelungen machen kann oder möchte, auch für ein Geschäftsessen in einem Restaurant oder für einen Materialeinkauf eines Unternehmers in einem Baumarkt eine ERechnung auszustellen. Bis 2026  kann noch eine Papierrechnung verwendet werden.

 

Die neue Grundsteuer ab 01.01.2025 !!!

 

Im Jahr 2022 wurden alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Auf diesen neuen Grundsteuerwerten basiert die neue Grundsteuer, die ab 01.01.2025 von den Eigentümern zu zahlen sein wird. Die konkrete Höhe der Grundsteuer ab 2025 ändert sich für jeden Steuerpflichtigen.

Auf Grund der in den letzten Jahren stark angestiegenen Grundstückspreise wurde der Grundsteuermessbetrag nach oben korrigiert. Im Bundesmodell sind es 0,31 ‰ für Wohnhäuser. Sachsen hat das Bundesmodell mit angepassten Steuermesszahlen übernommen.

Bei Grundstücken, die nach § 249 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 BewG mit Gebäuden bebaut sind, die überwiegend Wohnzwecken dienen, beträgt in Sachsen die Steuermesszahl  0,36 ‰. Für Familienhäuser muss nach dem sächsischen Landesmodell wegen der höheren Steuermesszahl mehr Grundsteuer gezahlt werden als nach dem Bundesmodell.

Die Hebesätze wurden ebenfalls bis Ende 2024 neu festgesetzt. Eine entscheidende Rolle spielt hier der Bodenrichtwert, indem er direkt die Höhe der Grundsteuer mitbestimmt, die die Eigentümer jährlich entrichten müssen. Zwar wurden die Hebesätze in allen drei sächsischen Großstädten gesenkt, trotzdem drohen den meisten Hausbesitzern auf Grund der gestiegenen Bodenrichtwerte höhere Grundsteuern.

Die Versendung der neuen Grundsteuerbescheide soll ab Anfang Januar 2025 erfolgen. Bestehende Daueraufträge für die Grundsteuerzahlungen sind zu stornieren. Wer bereits ein SEPA–Mandat eingereicht hat, muss nichts unternehmen.

 

Steuertermine Februar und März 2025

 

24.02. (26.02.)*  

Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge) 

25.02. 

Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer 

28.02. 

Letzter Tag für die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2024 durch den Arbeitgeber  

10.03. (13.03.) 

Lohn- und Kirchenlohnsteuer  

Einkommen- und Kirchensteuer (Vorauszahlung) 

Körperschaftsteuer (Vorauszahlung) 

Solidaritätszuschlag  

Umsatzsteuer (monatliche Vorauszahlung) 

25.03. (27.03.)* 

Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge) 

25.03.  

Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer 

 

Hinweise: Die eingeklammerten Daten bei den Steuerterminen bezeichnen den letzten Tag der dreitägigen Zahlungsschonfrist. Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei Bareinzahlungen und Zahlung per Scheck. Die Veröffentlichung dieser Termine erfolgt nach sorgfältiger Prüfung, aber ohne Gewähr. Eine Haftung wird nicht übernommen. 

* Die Beitragsnachweise müssen der Krankenkasse spätestens um null Uhr des fünftletzten Arbeitstages eines Monats vorliegen. Sie müssen diese also spätestens im Laufe des Vortages übermitteln, damit die Krankenkasse am fünftletzten Arbeitstag darüber verfügen kann.

(BdSt Deutschland e. V., STEUER-News 02/2025)

 

AKTUELLES STEUERURTEIL

Fahrtenbuch und Anscheinsbeweis der privaten Dienstwagennutzung

Steuerzahler können die private Nutzung ihres Dienstwagens durch die 1-Prozent-Regelung oder durch ein Fahrtenbuch nachweisen. Im Fall des BFH mit Urteil vom 22. Oktober 2024, Az. VIII R 12/21, führte der Steuerzahler zwar ein Fahrtenbuch, hatte jedoch nur Dienstfahrten eingetragen. Als freiberuflicher Prüfsachverständiger unterhielt er eine Leasingflotte aus hochwertigen Fahrzeugen. Das Finanzamt und das Finanzgericht akzeptierten die Fahrtenbücher nicht in der vorgelegten Form. Zum einen ging die Finanzverwaltung wegen des fehlenden Nachweises der privaten Nutzung im Zuge des Anscheinsbeweis von einem privaten Gebrauch aus. Zum anderen war das handschriftliche Fahrtenbuch teils nicht gut lesbar und die zusätzlich dargelegten Transkripte erfüllten nicht die Voraussetzungen eines zeitnah ausgefüllten ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs. Dieser Anscheinsbeweis kann jedoch dadurch erschüttert werden, wenn Steuerzahler den Ausschluss der Privatnutzung glaubhaft machen können. Das machte der Steuerzahler hier geltend, indem er darlegte, dass im Privatbesitz weitere gleichwertige Fahrzeuge für die private Nutzung zur Verfügung standen. Es sind vor allem Vergleichskriterien wie Motorleistung, Hubraum, Höchstgeschwindigkeit, Ausstattung, Fahrleistung und Prestige von entscheidender Bedeutung. Dies prüfte das FG nicht ausreichend und unterstellte eine abweichende Qualität. Daher hob der BFH die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Die Besteuerung der privaten Nutzung greift nur bei der Entnahme des Pkw zu nicht betrieblichen Zwecken. Demzufolge obliegt es dem FG, sich grundsätzlich die volle Überzeugung davon zu verschaffen, dass eine private Nutzung stattgefunden bzw. ob der Steuerzahler den Anscheinsbeweis für eine private Nutzung der Fahrzeuge erschüttert hat. Mitglieder des Bundes der Steuerzahler e.V. haben die Möglichkeit, ein Muster-Fahrtenbuch kostenfrei zu bestellen.

(BdSt Deutschland e. V., STEUER-News 01/2025)