
Dirk Mohr
„Als eine der größten landesweiten Bürgerinitiativen in Sachsen liegt uns die Zukunft unseres schönen Freistaates und die unserer Kinder und Enkel am Herzen. Der Schlüssel zum Erfolg ist eine ausgewogene Einnahmen- und Ausgabenpolitik im Land. Machen wir uns gemeinsam dafür stark.“Staatswirtschaft reduzieren – konsequente Marktwirtschaft reaktivieren
Auszug DSi Impuls – April 2025
Anlass: Mit den Infrastruktur-Sonderschulden des jetzt schon als „historisch“ geltenden Schuldenpakets, wurde für die ohnehin expandierende Staatsstätigkeit der Turbo gezündet. Denn angesichts der bestehenden Staatswirtschaft in Bund, Ländern und Kommunen, wird die öffentliche Hand bei den davon ausgelösten Wirtschaftsaktivitäten mitmischen.
DSi-Diagnose: Prozesspolitische Eingriffe, die direkt die Entscheidungen der Marktakteure betreffen, sollte der Staat nach Möglichkeit vermeiden. Im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ist er jedoch längst darüber hinausgegangen und versteht sich vielmehr als Mitspieler, der selbst an den Marktprozessen beteiligt sein will.
Für die Bundesebene zählt der aktuelle Beteiligungsbericht 493 unmittelbare und mittelbare Unternehmensbeteiligungen auf. Das sind zwar 180 weniger als noch vor zehn Jahren, jedoch gut 70 mehr als vor 20 Jahren. Allein der aktuelle Marktwert der Telekom-, Post- und Commerzbankaktien, die im Bundeseigentum stehen, beträgt knapp 60 Mrd. Euro. Ein genauerer Blick auf die einzelnen Beteiligungen provoziert daher Fragen nach der Notwendigkeit. Muss etwa das Bundesfinanzministerium an 14 Wohnungsbaugenossenschaften mit ca. 130 Mio. Euro beteiligt sein? Sind die Bundesbeteiligungen an Telekom, Commerzbank und Post notwendig? Ist eine Beteiligung an der Bayreuther Festspiele GmbH, die ein privates und marktfähiges Gut anbietet, unabdingbar? Das und mehr muss ernsthaft diskutiert werden.
Zudem darf die Landes- und kommunale Ebene dabei nicht außer Acht gelassen werden. Die Jahresabschlussstatistik 2022 umfasst gut 20.000 öffentliche Unternehmen, die sich im Eigentum von Ländern und Kommunen befinden. 2018 waren es noch etwas über 18.000. Die Aufwendungen haben die Erträge um 8 Mrd. Euro überstiegen.
Öffentliche Unternehmen agieren nicht unter den gleichen Wettbewerbsbedingungen wie private Marktteilnehmer – oft profitieren sie von staatlichen Garantien, einer privilegierten Kapitalausstattung oder politischen Schutzmechanismen. Dies kann private Investitionen hemmen und Innovationen behindern, da sich Unternehmen eher an politischen als an marktwirtschaftlichen Anreizen orientieren.
DSi-Forderung: Statt die wirtschaftliche Rolle des Staates weiter auszubauen, sollten Bund, Länder und Kommunen eine konsequente Konsolidierungsstrategie verfolgen. Dies umfasst den Abbau nicht zwingend erforderlicher Beteiligungen, die Stärkung von Marktmechanismen und eine klare Trennung zwischen staatlichen Aufgaben und wirtschaftlichen Aktivitäten. Die derzeitige Finanzlage mahnt zur Besinnung auf ordnungspolitische Grundsätze. Andernfalls droht nicht nur eine schleichende Erosion marktwirtschaftlicher Prinzipien, sondern auch eine langfristige Belastung für die öffentliche Hand und die Steuerzahler.
(DSi Impuls Nr. 42, 2. April 2025)
Sächsischer Rechnungshof
Medieninformation vom 24.03.2025
Gemeinsame Erklärung der Landesrechnungshöfe zur Änderung des Grundgesetzes
Bundestag und Bundesrat haben weitreichende Änderungen des Grundgesetzes beschlossen, die Bund und Ländern erweiterte Möglichkeiten zur Schuldenaufnahme einräumen. Die Rechnungshöfe der Länder warnen vor diesem Hintergrund davor, das Instrument der Schuldenbremse weiter auszuhöhlen. Sie weisen in einer gemeinsamen Erklärung darauf hin, dass die Kernausgaben des Staates grundsätzlich aus den laufenden Einnahmen und nicht über Schulden finanziert werden sollten.
Der Präsident des Sächsischen Rechnungshofs, Jens Michel, sieht die aktuellen Entwicklungen mit Sorge: „Ich warne nachdrücklich vor einer Aushöhlung der Verschuldungsregeln. Vor dem Hintergrund steigender Zinsbelastungen, globaler Unsicherheiten und wachsender struktureller Herausforderungen in den Haushalten ist die Abkehr vom Prinzip der Schuldenbegrenzung der falsche Weg. Statt immer neue Wege für Ausgaben zu finden ist eine klare Prioritätensetzung gefragt. Es muss hinterfragt werden, welche Leistungen der Staat erbringen will und welche zwingend notwendig sind. Die staatlichen Haushalte müssen wieder auf solide Beine gestellt werden. Generationengerechtigkeit darf nicht zur Floskel werden – sie beginnt bei einem Haushalt, der auch morgen noch tragfähig ist. Insofern begrüße ich es ausdrücklich, wenn die sächsische Staatsregierung den neuen Doppelhaushalt 2025/2026 tatsächlich ohne die Schuldenmillionen ausgeglichen aufstellen will und die Schuldenmillionen wirklich nur zusätzliche Investitionsmittel darstellen.“
(Sächsischer Rechnungshof, Pressemmitteilung vom 24.03.2025)
Die E-Rechnung – kurz im Überblick
Seit dem 1. Januar 2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung (E‑Rechnung) zu verwenden. Allerdings gelten auch hier Übergangsregelungen. Vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 können sich alle Rechnungsaussteller noch zwischen einer E‑Rechnung und einer sonstigen Rechnung entscheiden. Private Endverbraucher sind von diesen Regelungen nicht betroffen.
Die E-Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt, empfangbar und es muss eine elektronische Verarbeitung möglich sein. Ein einfaches PDF‑Dokument fällt nicht mehr unter diese Definition, da es kein strukturiertes Format hat.
Alle Rechnungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, fallen seit dem 1. Januar 2025 unter die Bezeichnung „sonstige Rechnung“. So stellen Rechnungen auf Papier oder in einem unstrukturierten elektronischen Format (z. B. einfaches PDF‑Dokument) eine sonstige Rechnung dar. Weiterhin ist der Zeitpunkt des Umsatzes entscheidend. Wurde der Umsatz vor dem 1. Januar 2025 ausgeführt, kann eine Rechnung auch dann noch nach den alten Regelungen ausgestellt werden, wenn sie erst später gestellt wird. Solange eine sonstige Rechnung ausgestellt werden darf, gilt eine solche Rechnung für den Vorsteuerabzug weiterhin als ordnungsmäßige Rechnung. Die Regelungen zur verpflichtenden E‑Rechnung gelten nicht bei Rechnungen an Endverbraucher und für viele steuerfreie Umsätze; z. B. steuerfreie Finanzdienstleistungen, steuerfreie Grundstücksvermietungen, Kleinbeträgen (bis 250 EUR Bruttobetrag, § 33 UStDV), Fahrausweisen, die als Rechnung gelten (§ 34 UStDV), Leistungen, die von Kleinunternehmern erbracht werden (§ 34a UStDV) . Hier ist die Ausstellung aus umsatzsteuerlicher Sicht regelmäßig freiwillig und es kann eine sonstige Rechnung ausgestellt werden.
Vereine können sowohl eine nichtunternehmerische als auch eine unternehmerische Tätigkeit ausüben. Bei unternehmerischer Tätigkeit sind die Regelungen für die E‑Rechnung anzuwenden. Heißt: Der Verein muss E‑Rechnungen empfangen können und selbst E-Rechnungen ausstellen, sofern keine Ausnahmen vorliegen oder die Übergangsfristen genutzt werden. Betreffen Leistungen den nichtunternehmerischen Bereich des Vereins, muss der Verein weder E-Rechnungen empfangen können noch selbst E‑Rechnungen ausstellen.
Für Leistungen, die bar bezahlt werden, gelten keine besonderen Regelungen. Daher ist beispielsweise, wenn der Rechnungsbetrag über 250 Euro liegt und der Rechnungsaussteller keinen Gebrauch von den Übergangsregelungen machen kann oder möchte, auch für ein Geschäftsessen in einem Restaurant oder für einen Materialeinkauf eines Unternehmers in einem Baumarkt eine E‑Rechnung auszustellen. Bis 2026 kann noch eine Papierrechnung verwendet werden.