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Bund der Steuerzahler Sachsen e. V.

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Dirk Mohr
Vorsitzender des Vorstands

Dirk Mohr

„Als eine der größten landesweiten Bürgerinitiativen in Sachsen liegt uns die Zukunft unseres schönen Freistaates und die unserer Kinder und Enkel am Herzen. Der Schlüssel zum Erfolg ist eine ausgewogene Einnahmen- und Ausgabenpolitik im Land. Machen wir uns gemeinsam dafür stark.“

Sächsischer Rechnungshof

Medieninformation vom 24.03.2025

Gemeinsame Erklärung der Landesrechnungshöfe zur Änderung des Grundgesetzes

Bundestag und Bundesrat haben weitreichende Änderungen des Grundgesetzes beschlossen, die Bund und Ländern erweiterte Möglichkeiten zur Schuldenaufnahme einräumen. Die Rechnungshöfe der Länder warnen vor diesem Hintergrund davor, das Instrument der Schuldenbremse weiter auszuhöhlen. Sie weisen in einer gemeinsamen Erklärung darauf hin, dass die Kernausgaben des Staates grundsätzlich aus den laufenden Einnahmen und nicht über Schulden finanziert werden sollten.

Der Präsident des Sächsischen Rechnungshofs, Jens Michel, sieht die aktuellen Entwicklungen mit Sorge: „Ich warne nachdrücklich vor einer Aushöhlung der Verschuldungsregeln. Vor dem Hintergrund steigender Zinsbelastungen, globaler Unsicherheiten und wachsender struktureller Herausforderungen in den Haushalten ist die Abkehr vom Prinzip der Schuldenbegrenzung der falsche Weg. Statt immer neue Wege für Ausgaben zu finden ist eine klare Prioritätensetzung gefragt. Es muss hinterfragt werden, welche Leistungen der Staat erbringen will und welche  zwingend notwendig sind. Die staatlichen Haushalte müssen wieder auf solide Beine gestellt werden. Generationengerechtigkeit darf nicht zur Floskel werden – sie beginnt bei einem Haushalt, der auch morgen noch tragfähig ist. Insofern begrüße ich es ausdrücklich, wenn die sächsische Staatsregierung den neuen Doppelhaushalt 2025/2026 tatsächlich ohne die Schuldenmillionen ausgeglichen aufstellen will und die Schuldenmillionen wirklich nur zusätzliche Investitionsmittel darstellen.“

(Sächsischer Rechnungshof, Pressemmitteilung vom 24.03.2025)

 

Die E-Rechnung – kurz im Überblick

 

Seit dem 1. Januar 2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung (ERechnung) zu verwenden. Allerdings gelten auch hier Übergangsregelungen. Vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 können sich alle Rechnungsaussteller noch zwischen einer ERechnung und einer sonstigen Rechnung entscheiden. Private Endverbraucher sind von diesen Regelungen nicht betroffen.

Die E-Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt, empfangbar und es muss eine elektronische Verarbeitung möglich sein.  Ein einfaches PDF‑Dokument fällt nicht mehr unter diese Definition, da es kein strukturiertes Format hat.

Alle Rechnungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, fallen seit dem 1. Januar 2025 unter die Bezeichnung „sonstige Rechnung“. So stellen Rechnungen auf Papier oder in einem unstrukturierten elektronischen Format (z. B. einfaches PDFDokument) eine sonstige Rechnung dar. Weiterhin ist der Zeitpunkt des Umsatzes entscheidend. Wurde der Umsatz vor dem 1. Januar 2025 ausgeführt, kann eine Rechnung auch dann noch nach den alten Regelungen ausgestellt werden, wenn sie erst später gestellt wird. Solange eine sonstige Rechnung ausgestellt werden darf, gilt eine solche Rechnung für den Vorsteuerabzug weiterhin als ordnungsmäßige Rechnung. Die Regelungen zur verpflichtenden ERechnung gelten nicht bei Rechnungen an Endverbraucher und für viele steuerfreie Umsätze; z. B. steuerfreie Finanzdienstleistungen, steuerfreie Grundstücksvermietungen, Kleinbeträgen (bis 250 EUR Bruttobetrag, § 33 UStDV), Fahrausweisen, die  als Rechnung gelten (§ 34 UStDV), Leistungen, die von Kleinunternehmern erbracht werden (§ 34a UStDV) . Hier ist die Ausstellung aus umsatzsteuerlicher Sicht regelmäßig freiwillig und es kann eine sonstige Rechnung ausgestellt werden.

Vereine können sowohl eine nichtunternehmerische als auch eine unternehmerische Tätigkeit ausüben. Bei unternehmerischer Tätigkeit sind die Regelungen für die  ERechnung anzuwenden. Heißt: Der Verein muss ERechnungen empfangen können und  selbst E-Rechnungen ausstellen, sofern keine Ausnahmen vorliegen oder die Übergangsfristen genutzt werden. Betreffen Leistungen den nichtunternehmerischen Bereich des Vereins, muss der Verein weder E-Rechnungen empfangen können noch selbst ERechnungen ausstellen.

Für Leistungen, die bar bezahlt werden, gelten keine besonderen Regelungen. Daher ist beispielsweise, wenn der Rechnungsbetrag über 250 Euro liegt und der Rechnungsaussteller keinen Gebrauch von den Übergangsregelungen machen kann oder möchte, auch für ein Geschäftsessen in einem Restaurant oder für einen Materialeinkauf eines Unternehmers in einem Baumarkt eine ERechnung auszustellen. Bis 2026  kann noch eine Papierrechnung verwendet werden.

 

Die neue Grundsteuer ab 01.01.2025 !!!

 

Im Jahr 2022 wurden alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Auf diesen neuen Grundsteuerwerten basiert die neue Grundsteuer, die ab 01.01.2025 von den Eigentümern zu zahlen sein wird. Die konkrete Höhe der Grundsteuer ab 2025 ändert sich für jeden Steuerpflichtigen.

Auf Grund der in den letzten Jahren stark angestiegenen Grundstückspreise wurde der Grundsteuermessbetrag nach oben korrigiert. Im Bundesmodell sind es 0,31 ‰ für Wohnhäuser. Sachsen hat das Bundesmodell mit angepassten Steuermesszahlen übernommen.

Bei Grundstücken, die nach § 249 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 BewG mit Gebäuden bebaut sind, die überwiegend Wohnzwecken dienen, beträgt in Sachsen die Steuermesszahl  0,36 ‰. Für Familienhäuser muss nach dem sächsischen Landesmodell wegen der höheren Steuermesszahl mehr Grundsteuer gezahlt werden als nach dem Bundesmodell.

Die Hebesätze wurden ebenfalls bis Ende 2024 neu festgesetzt. Eine entscheidende Rolle spielt hier der Bodenrichtwert, indem er direkt die Höhe der Grundsteuer mitbestimmt, die die Eigentümer jährlich entrichten müssen. Zwar wurden die Hebesätze in allen drei sächsischen Großstädten gesenkt, trotzdem drohen den meisten Hausbesitzern auf Grund der gestiegenen Bodenrichtwerte höhere Grundsteuern.

Die Versendung der neuen Grundsteuerbescheide soll ab Anfang Januar 2025 erfolgen. Bestehende Daueraufträge für die Grundsteuerzahlungen sind zu stornieren. Wer bereits ein SEPA–Mandat eingereicht hat, muss nichts unternehmen.